Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?

Möchte eine betreute Person etwas kaufen oder einen Vertrag abschließen, muss der Betreuer vorher seine Einwilligung geben. Dabei geht es nicht unbedingt immer um riesige Summen, die durch einen Einkauf oder den Abschluss einer Versicherung verloren gingen. Wenn dem Betreuten nicht viel Geld zur Verfügung steht, muss auch mit kleinen Beträgen sorgfältig gehaushaltet werden. 

Der Einwilligungsvorbehalt muss angeordnet werden

Nicht jeder erkrankte Mensch benötigt einen Betreuer für seine geschäftlichen Angelegenheiten. Sind jedoch seine Hirnleistungsfähigkeiten wie Erinnerungsvermögen, Rechen- und Denkfähigkeiten eingeschränkt, weil er zum Beispiel dement geworden ist, macht es Sinn, für verschiedene Lebensbereiche einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen.

Informieren Sie sich als Betreuer über weitere Themen: Einführung in das Betreuungsrecht

Haben Sie den Eindruck, dass Ihr Angehöriger den Umgang mit Geld nicht mehr versteht und nicht mehr rechnen kann, wenden Sie sich an das zuständige Betreuungsgericht, das ein Teil des Amtsgerichts ist. Die Entscheidung über einen Einwilligungsvorbehalt hat ein Richter des Betreuungsgerichts. Wenn Sie als Betreuer eingesetzt sind, werden Sie vom ihm beaufsichtigt, können sich aber auch beraten lassen.

Probleme bei  der Überprüfung privater Lebensbereiche

Es müssen oft weitere Lebensbereiche durch den Einwilligungsvorbehalt kontrolliert werden. Wenn es um die Post und die Telefonate der betreuten Person geht, kann es zu problematischen Situationen kommen. Selbst Menschen, die in ihrer Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt sind, möchten ein gewisses Maß an Privatsphäre behalten.

Versuchen Sie, einen Weg zu finden, harmlose Briefe, zum Beispiel Urlaubsgrüße, von der betreuten Person selbst öffnen zu lassen, während Sie Werbung mit Angeboten entsorgen, sodass der Betreute nicht in Versuchung kommt, etwas zu kaufen, was er nicht braucht. Notfalls können Sie übrigens einen Kauf oder einen Versicherungsabschluss wieder rückgängig machen. 

Der Einwilligungsvorbehalt kann vor überflüssigen Therapien schützen

Wird dem Betreuten eine bestimmte Therapie vorgeschlagen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, ist Ihre Einschätzung gefragt, ob die Behandlung sinnvoll ist. Soll der Betreute in eine Klinik eingewiesen werden, sollten Sie ebenfalls überprüfen, ob dies notwendig ist. Im Zweifelsfall holen Sie sich Hilfe beim Betreuungsgericht, wenn kein Notfall vorliegt. Eine Reihe von Vorgängen ist ohnehin genehmigungspflichtig, sodass erst das Gericht befragt werden muss.

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