Reklamation im Restaurant – Mängel müssen objektiv feststellbar sein

Das Essen ist kalt, die Suppe versalzen? Vielleicht hat eine Küchenhilfe statt Zucker Salz über Ihr Dessert gegeben? Das alles sind Fälle, in denen Sie sicherlich zu Recht reklamieren können. Das sprichwörtliche Haar in der Suppe lässt außerdem noch Schlüsse auf die Hygiene in der Küche zu. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Reklamation im Restaurant anmelden möchten.

Im Restaurant müssen Sie Mängel reklamieren wie im Laden

Eine so einfache wie falsche Vorstellung über den Ablauf eines Restaurantbesuches ist, dass die Mitteilung nach dem Verzehr, das Essen habe nicht geschmeckt, einen Anspruch auf Entschädigung begründen würde. Doch wird auf den sogenannten "Bewirtungsvertrag" das Kaufrecht angewendet. 

Im Bewirtungsvertrag sind Kauf – und Werklieferungsvertrag vereinigt. Nach Paragraf 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das Kaufrecht analog anzuwenden. Das bedeutet, dass Sie nicht unmittelbar, nachdem Sie den Mangel festgestellt und gerügt haben, den Kaufpreis mindern oder gänzlich verweigern können. Erst muss der Wirt Gelegenheit haben, seinen Fehler auszubessern.

Dabei gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Voraussetzung eines objektiv feststellbaren Mangels, sowohl für eine Haftung nach Paragraf 280 BGB wegen der Verletzung einer Vertragspflicht, als auch für Ansprüche aus dem Kaufrecht (Paragrafen 433, 434, 437 BGB) und für einen Schadensersatzanspruch aus deliktischer Haftung (also wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung an Leben, Körper, Eigentum, Gesundheit, Freiheit und anderen Rechten) nach Paragraf 823 BGB.

Dementsprechend können Sie sich beispielsweise nicht erfolgreich über ein Menu beschweren, das Sie soeben vollständig vertilgt haben, da hier der Mangel nicht mehr feststellbar ist. Auch müssen Sie bereits genossene Getränke oder Vorspeisen bezahlen, wenn diese selbst keine Mängel aufwiesen. Aber auch objektiv feststellbare körperliche Schäden nach dem Verzehr genügen häufig nicht für eine erfolgreiche Mängelrüge, wenn die Beeinträchtigungen nicht nachweisbar Folge des Verzehrs des Gerichtes sind.

Bei Wildgerichten müssen Sie mit Schrotkörnern rechnen

Sie können sich an Ihrem Essen nicht nur im übertragenen Sinne, sondern auch wortwörtlich "die Zähne ausbeißen". Dies erfuhr der Besucher eines Restaurants am eigenen Leibe, als ihm beim Verzehr eines Grilltellers ein Zahn abbrach. Da er jedoch nicht nachweisen konnte, dass das Gericht einen "harten Fremdkörper" enthielt, wurde die Klage abgewiesen (BGH VIII, Az. ZR 283/05). Wäre ihm dieser Nachweis gelungen, hätte die Klage wahrscheinlich Erfolg gehabt.

Ein Mitverschulden traf hingegen einen Gast, der ein Wildhasenfilet gekostet hatte und dabei auf ein Stück Schrot gebissen hatte. Er hatte daraufhin seinen Wirt auf Schadensersatz wegen der erforderlichen Zahn- und Wurzelbehandlung verklagt. Zwar war es Aufgabe des Gastwirtes, das Fleisch vor Zubereitung auf Reste von Schrot und anderen Fremdkörpern zu untersuchen, doch durfte dem Gast das Wissen darüber unterstellt werden, dass dieses Wild üblicherweise mit Schrot erlegt wird und daher sei es auch seine Aufgabe gewesen, auf Fremdkörper zu achten. Dieses Mitverschulden bemaßen die Richter mit 25 Prozent und kürzten den Schadensersatz entsprechend (Amtsgericht Waldkirch, Az. 1 C 397/99).

Fazit der experto.de-Redaktion: Beachten Sie, dass Sie von Ihrem Gastwirt nur dann Nachbesserung verlangen können, wenn Ihre Rüge objektiv begründet ist. Das bedeutet, dass Sie keinerlei Ansprüche erwerben, wenn Ihnen das Essen einfach nur nicht geschmeckt hat. Gibt es einen physischen Nachweis für den Fehler des Wirtes (etwa das erwähnte Schrotkorn), so sollten Sie diesen als Beweismittel zunächst aufbewahren.