Täglich kommt es in Deutschland tausendfach vor, dass ein Mieter von seinem Vermieter die Kündigung der Wohnung erhält. Doch nicht jede Wohnungskündigung ist auch wirksam, denn es ist hierbei immer genau auf den Einzelfall abzustellen.
Eine Vermieterin in Berlin musste genau diese Erfahrung machen, als sie einer Mieterin die Wohnung kündigen wollte, denn die Mieterin stand für den Bereich der Wohnungsangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt unter Betreuung.
Kündigung muss wirksam zugehen
Um einer unter Betreuung stehenden Person die Wohnung wirksam kündigen zu können, muss diese Kündigung nach § 131 Abs. 2 i. V. m § 1903 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich dem Betreuer zugestellt werden. Wird die Kündigung trotzdem gegenüber der geschäftsunfähigen Person erklärt, so gilt diese nur dann als zugegangen, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter gem. § 131 Abs. 1 BGB zugeht. Sie muss also direkt an den Betreuer gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt sein. Für die Wirksamkeit genügt es jedoch nicht, dass die Kündigung tatsächlich in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist oder er davon Kenntnis erhält.
Im vorliegenden Fall ging das Kündigungsschreiben der geschäftsunfähigen Mieterin selbst zu. Inhaltlich war das Schreiben jedoch weder direkt an die Betreuerin gerichtet, noch konnte diese aus dem Inhalt des Schreibens folgern, dass dieses für sie in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin der betreuten Mieterin bestimmt sein sollte. Folglich ging die Kündigung der Wohnung nicht wirksam zu.
Zustellungsmangel kann geheilt werden
Ein unwirksamer Zugang einer Willenserklärung kann unter Umständen gem. § 189 Zivilprozessordnung (ZPO) geheilt werden, es könnte eine Zustellung von Amts wegen nach §§ 166 ff. ZPO vorgenommen worden sein oder es könnte eine sog. Parteizustellung nach §§ 191 ff. ZPO erfolgt sein. Denn die Regelungen der ZPO sind grundsätzlich immer dann anwendbar, wenn diese auf den Rechtsstreit anwendbar sind. Dies gilt gem. § 132 Abs. 1 BGB auch bei Zustellung der Kündigung durch die Vermittlung eines Gerichtsvollziehers.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Unwirksamkeit der Zustellung durch keinen der oben genannten Gründe geheilt. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben für die Wohnung der gesetzlichen Betreuerin nie wirksam zugegangen ist. Auch wenn die Betreuerin von der Kündigung Kenntnis hatte, wurde die Wohnung aus oben genannten Gründen nicht rechtmäßig gekündigt.
(Landgericht (LG) Berlin, Urteil v. 23.07.2014, Az.: 65 S 225/13)