Abstimmung: Verfahren und Berechtigung

Um die Abstimmung gibt es immer wieder Streit bei Mitgliederversammlungen. Wie soll abgestimmt werden, und wer darf überhaupt wann abstimmen - und wann nicht? Nicht alles muss in der Vereinssatzung festgelegt sein.

Die Art der Abstimmung
Der Streitpunkt Nummer eins ist immer wieder die Frage, ob die Abstimmung offen oder geheim erfolgen muss. Bei der offenen Abstimmung werden beispielsweise Handzeichen gegeben oder Stimmkarten gehoben. Die geheime Abstimmung wird verwendet, wenn das Stimmverhalten der einzelnen Mitglieder geheim bleiben soll, und erfolgt meist über Stimmzettel.

Schreibt Ihre Vereinssatzung die Art der Abstimmung – offen oder geheim – vor? Ist dies nicht der Fall, kann die Mitgliederversammlung beschließen, welches Abstimmungsverfahren verwendet werden soll. Eine einfache Mehrheit genügt.

Wer ist zur Abstimmung berechtigt?
Abstimmungsberechtigt zu allen Tagesordnungspunkten ist grundsätzlich jedes volljährige Mitglied. Vereinssatzungen gestehen oft auch den jugendlichen Mitgliedern ein Stimmrecht zu.

Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn die Abstimmung ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst betrifft, beispielsweise Kauf eines Grundstücks, Verpachtung des Vereinsheims, Anstellung / Kündigung als Platzwart o. Ä., Vertragsrücktritt. Auch bei Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen Verein und Mitglied ist das Mitglied nicht stimmberechtigt (§ 34 BGB).

Achtung: Das Mitglied ist in diesen Fällen zwar von der Abstimmung ausgeschlossen, aber nicht von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder der Beteiligung an der Diskussion.