So muss man als Arbeitnehmer vorgehen im Fall von Krankheit!
Ein Beispiel:
Herr Meier ist Hausmeister in einem Unternehmen. Jeden Morgen hat er, um 5.30 in der Firma anzutreten, doch als er aufsteht am Dienstagmorgen, fühlt er sich schlecht und krank. Daraufhin geht er am gleichen Tag gegen 11 Uhr zum Arzt und anschließend ruft er im Betrieb an und meldet sich krank bei seinem Arbeitgeber. Doch der ist sehr verärgert und reagiert mit einer Abmahnung. Wie hätte sich Herr Meier verhalten müssen, damit er keine Fehler bei der Krankmeldung macht?
1. Es ist erforderlich, sich unverzüglich krankzumelden!
Das heißt, als Arbeitnehmer ist man verpflichtet, sich unverzüglich bei seinem Arbeitgeber krankzumelden. Das schreibt auch das Entgeltfortzahlungsgesetz im.
§ 5 EFZG vor. Mit „Unverzüglich“ ist gemeint, dass „kein schuldhaftes Zögern“ vorliegt. Übertragen auf das Beispiel von Herrn Meier bedeutet das, das er gleich um 5.30 seinen Arbeitgeber hätte informieren müssen und auch dann, wenn er erst später zum Arzt gehen kann. Denn so ist der Arbeitgeber in der Lage, auf den Arbeitsausfall zu reagieren.
2. Der "gelbe Schein" folgt auf die Krankmeldung.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, im Volksmund "Gelber Schein", auf dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom Arzt vermerkt ist, muss dem Arbeitgeber erst am 4. Tag vorliegen laut Gesetz, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage andauert. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass ein Arbeitnehmer bei Bagatellerkrankungen gleich einen Arzt aufsuchen muss.
Doch Vorsicht: Denn es kann auch sein, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am 1. Tag der Erkrankung vorgelegt haben will. Dieses kann er generell oder im Einzelfall anordnen. Diese entsprechende Regelung findet man oftmals im Arbeitsvertrag. Wenn man eine Abmahnung vermeiden will, sollte man diese Vorgaben unbedingt beachten.
3. Bei Verlängerung eine erneute Krankmeldung
Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angegeben vorliegen, dann ist man als Arbeitnehmer verpflichtet, sich eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen zu lassen und diese Folgebescheinigung dann dem Arbeitgeber vorzulegen. Auch hier sollte man zur Vermeidung von Ärger den Arbeitgeber am letzten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit darüber informieren, dass man länger arbeitsunfähig ist.
Vorsicht Falle, wenn man sich nach einem Streit mit dem Arbeitgeber krankmeldet
Auch hier ein kurzes Beispiel:
Herr Meier hat sich mit seinem Chef fürchterlich und intensiv gestritten und am nächsten Tag meldet er sich bei seinem Arbeitgeber krank. Der Arbeitgeber kann aber in diesem Fall nicht automatisch davon ausgehen, dass diese Krankmeldung unberechtigt ist.
Sicherlich muss die Endgeldfortzahlung nur dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich krank ist. Sicherlich ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im ersten Moment ein gewisser Beweis dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist. Das heißt, hier kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer gesund ist. Denn der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Streit und der Krankmeldung reichen nicht aus, um die Krankmeldung zu erschüttern. Denn es ist tatsächlich möglich, dass der Streit eine Krankheit, bzw. eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat.