Fehler bei der Krankmeldung können zu einer Abmahnung führen, deshalb sind Sie als Arbeitnehmer gut beraten, wenn Sie im Falle einer notwendigen Krankmeldung die Vorgaben des Arbeitsrechts beachten.
Arbeitsrecht verpflichtet in jedem Fall zur unverzüglichen Krankmeldung
Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, d. h. „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 BGB). Die Krankmeldung müssen Sie also so schnell vornehmen, wie es Ihnen möglich ist. In der Regel also sobald Sie selbst die Arbeitsunfähigkeit bemerken. Daher wird die Krankmeldung in den meisten Fällen innerhalb der ersten halben Stunde nach Arbeitsbeginn, spätestens aber in den ersten Stunden nach Arbeitsbeginn zu erfolgen haben.
Tipp zur Krankmeldung
Warten Sie mit der Krankmeldung nicht, bis Sie bei einem Arzt waren!
Welche Form schreibt das Arbeitsrecht für eine Krankmeldung vor?
Das EFZG sieht keine ausdrücklichen Formvorschriften vor. Daher kann die Krankmeldung auf alle möglichen Weisen erfolgen. Wegen der Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung sind Telefon, E-Mail und Fax sowie die Übermittlung per Boten besonders praxisrelevant. Wenn Sie einen Boten einsetzen, sollten Sie diesen auf die Wichtigkeit der unverzüglichen Übermittlung aufmerksam machen. Denn jede Verzögerung bei der Krankmeldung durch den Boten geht zu Ihren Lasten. Bei einer telefonischen Übermittlung notieren Sie sich den Namen des Gesprächspartners und die Zeit der Krankmeldung.
An wen müssen Sie die Krankmeldung richten?
Laut § 5 Abs. 1 EFZG ist die Krankmeldung an „den Arbeitgeber“ zu richten. Gerade in größeren Betrieben wird dies nicht immer praktikabel sein. Wer konkret zu unterrichten ist, hängt daher von der betrieblichen Organisation im Unternehmen ab. Oft wird eine Personalabteilung oder ein disziplinarischer Vorgesetzter der richtige Ansprechpartner sein.
Die Krankmeldung beim Vorarbeiter, einem Pförtner, der Sekretärin oder bei einem Kollegen wird im Normalfall nicht ausreichen.