Die meisten Mitarbeiter, die Ihnen eine Krankmeldung senden, sind tatsächlich arbeitsunfähig krank. Daneben gibt es aber auch eine Reihe von Blaumachern, die versuchen, das Arbeitsrecht auf Kosten von Kollegen und Arbeitgebern auszunutzen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, das Sie von diesen Blaumachen die zur Aufklärung notwendigen Detektivkosten ersetzt bekommen.
Ein Brief- und Zeitungszusteller hatte bei seinem Arbeitgeber eine Krankmeldung und ein entsprechendes ärztliches Attest eingereicht. Seine Tätigkeit übernahm mit Wissen des Arbeitgebers die Frau des Arbeitnehmers, er half hierbei. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, bezweifelte er die Arbeitsunfähigkeit. Er beauftragte einen Privatdetektiv mit der Überwachung des Mitarbeiters. Diese beobachteten den Mitarbeiter in 2 Nächten, wie er seine Frau begleitete und unterstützte.
Das LAG Rheinland-Pfalz verurteilte den Mitarbeiter zum Ersatz der Detektivkosten (Urteil vom 20.08.2008; Az. 7 Sa 197/08). Denn diese waren erforderlich, um den Vertragsbruch des Mitarbeiters nachzuweisen. Jedenfalls in den beiden Nächten in denen der Mitarbeiter trotz Krankmeldung seine Frau begleitete und unterstützte, liege ein vorsätzlicher Vertragsbruch vor. Denn der Arbeitnehmer sei offensichtlich nicht arbeitsunfähig gewesen, habe aber seinen Arbeitgeber veranlasst, seine Ehefrau zu beschäftigen und zu bezahlen.
Eingeschränkte Krankmeldung muss der Arbeitnehmer beweisen
Der Mitarbeiter argumentierte, dass er nicht voll arbeitsunfähig gewesen sei. Zwar sei ihm die Leistung voller Schichten nicht möglich gewesen, 2 Stunden habe er seine Frau aber unterstützten können. Das habe er getan.
Das LAG folgte dieser Argumentation nicht. Aus der Krankmeldung ergäbe sich nicht, dass der Mitarbeiter nur zum Teil arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr beinhalte eine Krankmeldung gefolgt von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes in der Regel, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Für ein Abweichen von dieser Regel ist der Mitarbeiter darlegungs- und beweispflichtig; dieser Pflicht sei der Mitarbeiter nicht nachgekommen.
Arbeitsrecht-Tipp zur Krankmeldung
Wenn Sie Zweifel an einer Krankmeldung haben, überprüfen Sie diese. Neben der Vorladung zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kann auch die Einschaltung eines Detektivs geboten sein, wenn sich der Nachweis nicht anders führen lässt.
Legen Sie sich als Arbeitgeber nicht selbst "auf die Lauer", um einen Mitarbeiter bei einer falschen Krankmeldung zu überführen. Im Arbeitsgerichtsprozess können Sie nicht gleichzeitig Partei des Prozesses und Zeuge sein.