Frau Müller ist Verkäuferin in einer Bäckerei. Ihren Dienst soll sie am Montag immer um 07.00 Uhr antreten. Als Sie an einem Montag um 6.00 Uhr aufstehen will, fühlt sie sich krank. Morgens um 11.00 Uhr geht sie zum Arzt und meldet sich anschließend bei ihrem Arbeitgeber.
Der ist verärgert und erteilt ihr eine Abmahnung. Wie hätte sie sich richtig verhalten müssen, um keine Fehler bei der Krankmeldung zu machen?
1. Unverzügliche Krankmeldung ist erforderlich
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit informieren. So schreibt es das Gesetz in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. „Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern“. Übertragen auf das Beispiel mit Frau Müller bedeutet dies, dass Frau Müller ihren Arbeitgeber oder ihre Vorgesetzten gleich um 6.00 Uhr hätte informieren müssen – auch wenn sie erst später zum Arzt gehen kann. Damit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, noch auf den Arbeitsausfall reagieren zu können.
2. Nach der Krankmeldung kommt der „gelbe Schein“
Den „gelben Schein“, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen erst am 4. Tag vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert. Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, dass der Arbeitnehmer bei Bagatellerkrankungen immer gleich zum Arzt gehen muss (und evtl. für einen längeren Zeitraum als 3 Tage krankgeschrieben wird).
Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wird. Das kann er entweder im Einzelfall oder generell machen. Sehr oft findet sich dazu eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Die Vorgaben dort müssen Sie als Arbeitnehmer unbedingt beachten, wenn Sie eine Abmahnung vermeiden wollen.
Erneute Krankmeldung bei Verlängerung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich bescheinigt, so sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes (Folgebescheinigung) vorzulegen. Auch in diesem Fall sollten Sie zur Vermeidung von Ärger wegen Verstößen gegen das Gebot der rechtzeitigen Krankmeldung Ihren Arbeitgeber am letzten Tag der ersten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit telefonisch darüber informieren, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit andauert.
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