Krankmeldung: Wann muss ich mich melden?

Krankmeldung: Wird ein Arbeitnehmer krank, ist so ist er verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar mitzuteilen. Wird von dem Erkrankten Arbeitslosengeld bezogen, so muss er die Krankheit der Bundesagentur für Arbeit mitteilen.

Durch die Krankmeldung wird dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass Sie aufgrund von Krankheit nicht arbeitsfähig sind und deshalb nicht am Arbeitsplatz erscheinen können. Wird von dem Erkrankten Arbeitslosengeld bezogen, muss dieser der Bundesagentur für Arbeit die Krankheit mitteilen.

Als Arbeitnehmer erhalten Sie während Ihrer Krankheit für maximal 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung, (§ 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) danach Krankengeld.

Wann muss die Krankmeldung erfolgen?

Wird ein Arbeitnehmer krank, ist so ist er verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und innerhalb von 3 Werktagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorzulegen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen laut Gesetz erst am vierten Krankheitstag vorliegen. Doch dürfen Arbeitgeber eine davon abweichende Regelung treffen und die Krankmeldung zum Beispiel schon am ersten Krankheitstag einfordern. So auch endschieden durch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG-Urteil vom 13.10.2009, Az. 2 Sa 130/09).

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes gibt die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit an. Erscheint der Arbeitnehmer nach Ablauf des vom Arzt angegebenen Zeitraumes nicht zur Arbeit und legt dieser auch die weitere Krankmeldung erst verspätet vor, so ist eine Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung die Folge.

Bei fehlender Krankmeldung riskieren Sie den Arbeitsplatz

Wer sich nicht krank meldet und seinem Arbeitgeber erst später eine nachträglich ausgestellte Krankschreibung vorlegt, riskiert seinen Arbeitsplatz.

Das Landesarbeitsgericht Rostock hatte über folgenden Fall zu entscheiden: 
Eine Lehrerin blieb während der Schulferien bei zwei anberaumten Dienstterminen unentschuldigt fern. Einige Tage später erhielt die Schulbehörde eine Krankmeldung nebst einem ärztlichen Attest. Dieses bescheinigte fünf Tage rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Lehrerin.

Nachträgliche Krankschreibung nur bis maximal zwei Tage zulässig! 

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rostock gaben der Kündigung Recht. "Das unentschuldigte Fehlen bei den Terminen stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Lehrerin dar und rechtfertige somit eine ordentliche Kündigung". Der Beweiswert des Attestes sei erschüttert, da dieses fünf Tage nach der vermeintlichen Erkrankung ausgestellt worden war.

Eine nachträgliche Krankschreibung sei ausnahmsweise nur bis maximal zwei Tage zulässig. Nach Vernehmung des Arztes habe ist das Gericht von einem Gefälligkeitsattest ausgegangen. Sich ein Gefälligkeitsattest ausstellen zu lassen, stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache." (Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 195/07).

Vorgehensweise des Betriebsrats bei Krankmeldungen

Betriebliche Regelungen über Anzeige- und Nachweispflichten der Arbeitnehmer sollten durch den Betriebsrat überwacht werden, diese unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 BetrVG.

Will der Arbeitgeber die Verkürzung des Vorlagezeitraums für ärztliche Bescheinigungen regeln, so betrifft das Fragen der Ordnung des Betriebs und bedarf daher der Zustimmung durch den Betriebsrat. Nur wenn eine solche Regelung tariflich festgelegt ist, entfällt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Der Betriebsrat sollte, wenn die Situation mit den unterschiedlichen Krankmeldungen-Vorlagetage dies erfordert, mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen. Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die durch einen Betriebsrat vertreten werden.

Es empfiehlt sich, dass der Betriebsrat die Beschäftigten endsprechend zu der Problematik informiert, damit die Beschäftigten sich an die rechtlichen oder betrieblichen Verfahrensweise halten.

Wie sollte sich der Erkrankte verhalten

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag der Erkrankung unverzüglich telefonisch, per Fax oder per E-Mail mit. Man spricht von der Anzeige- oder auch Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers.

Persönlich darf ich ihnen empfehlen, dies telefonisch durch zuführen. Informieren Sie ihren unmittelbaren Vorgesetzte oder ihre Personalabteilung. Notieren sie sich, mit wem Sie gesprochen haben, wann und um welsche Zeit. Dies hat nichts mit Misstrauen gegenüber dem Unternehmen zu tun, sondern entspricht nur der der Verfahrensweise einer ersten Krankmeldung.

Nennen Sie auch die mögliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber erhält so die Möglichkeit, den Ausfall abzufangen. Bei mehrmaligem Verletzen dieser Anzeigepflicht oder einer verspäteten Abgabe der Krankmeldung riskieren Sie eine Abmahnung bzw. danach eine Kündigung.

Fazit

Die Regelungen zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber gilt es zum Erhalt des Arbeitsplates zu beachten. Auch wenn die Rechtsverfahrensweise bei der verspäteter Krankmeldung nicht sofort den Verlust des Arbeitsplatzes mit sich bringt ,so ist aber mit einer Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zu rechnen, da hier die Verletzung der Treuepflichten des Arbeitnehmers deutlich erkennbar beanstandet wird.

Damit ist auch der Hinweis verbunden, dass bei Wiederholung der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Die Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer Gelegenheit, seinen vertraglichen Verpflichtungen künftig ordnungsgemäß nachzukommen und die Verhaltensmängel zu korrigieren.

Geschieht dies nicht, ist eine Kündigung möglich. Es ist ein Irrglaube anzunehmen, dass während einer Krankheit keine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Während Sie krankgeschrieben sind, ruhen zwar Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, soweit sie die Pflicht zur Arbeit betreffen. Andere Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere die Treuepflichten des Arbeitnehmers, bestehen weiter.