Eine neue Heizungspumpe, der Maler im Treppenhaus, der Gärtner, der die alte Hecke rodet: Solche Rechnungen tun weh – aber ein Teil davon kommt über die Steuererklärung zurück. Der Staat erstattet Ihnen 20 Prozent der Arbeitskosten, bis zu 1.200 Euro im Jahr. Das gilt unverändert auch für die Erklärung, die Sie 2026 abgeben. Entscheidend ist nur, dass Sie ein paar Regeln kennen – sonst streicht das Finanzamt den Bonus, obwohl Ihnen das Geld zusteht.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt zieht das Finanzamt 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuer ab – höchstens 1.200 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).
- Begünstigt sind nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten samt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Material – Farbe, Fliesen, Ersatzteile – zählt nicht.
- Zwingend sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Wer bar zahlt, verliert den kompletten Abzug.
- Auch Mieterinnen und Mieter sparen mit – über die Posten in der Nebenkostenabrechnung.
- Daneben gibt es einen zweiten, größeren Topf: 20 Prozent und bis zu 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2). Beide Töpfe lassen sich im selben Jahr kombinieren.
20 Prozent zurück – aber nur auf den Lohn, nicht aufs Material
Lassen Sie in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus renovieren, warten oder modernisieren, mindert das Finanzamt Ihre Einkommensteuer um 20 Prozent der Handwerker-Arbeitskosten. Die Grenze: maximal 6.000 Euro Arbeitskosten im Jahr werden anerkannt, daraus ergeben sich die höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung. Und das ist kein Abzug von Ihrem zu versteuernden Einkommen, sondern ein Abzug direkt von der Steuerschuld – jeder Euro zählt also voll.
Der Haken steckt im Material. Absetzbar ist ausschließlich die Arbeit, nicht der Stoff, der dabei verbaut wird. Streicht der Maler Ihr Wohnzimmer, zählen sein Stundenlohn und die Anfahrt – die Farbe und die Tapete zahlen Sie allein. Lassen Sie deshalb auf der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen. Hat der Betrieb das nicht von sich aus getan, bitten Sie um eine Aufschlüsselung: Ohne sie schätzt das Finanzamt nicht zu Ihren Gunsten, sondern erkennt im Zweifel gar nichts an.
| Absetzbar (Arbeitskosten) | Nicht absetzbar |
|---|---|
| Arbeitslohn des Handwerkers | Material (Farbe, Fliesen, Ersatzteile, Tapete) |
| Fahrt- und Anfahrtskosten | Kosten für Neubaumaßnahmen bis zur Fertigstellung |
| Maschinen- und Gerätekosten | Leistungen, die durch öffentliche Zuschüsse gefördert sind |
| Verbrauchsmittel (z. B. Schmiermittel) | Gutachter- und Statikerhonorare |
| Mehrwertsteuer auf die Arbeitskosten | Arbeitslohn, der in der Werkstatt anfällt |
Der letzte Punkt überrascht viele: Fertigt eine Schreinerei Ihre neue Haustür in der Werkstatt, ist nur der Teil der Arbeit begünstigt, der bei Ihnen vor Ort anfällt – Lieferung und Einbau. Den reinen Werkstattlohn erkennt das Finanzamt nicht an, weil die Leistung dort räumlich nicht mit Ihrem Haushalt verbunden ist. Das hat der Bundesfinanzhof 2020 ausdrücklich entschieden (Urteil vom 13. Mai 2020, VI R 4/18). Seriöse Betriebe weisen den „Vor-Ort-Lohn“ deshalb getrennt aus – fragen Sie aktiv danach.
Handwerker oder Haushaltshilfe? Warum die Unterscheidung 4.000 Euro wert ist
§ 35a EStG kennt nicht nur den Handwerkerbonus, sondern einen zweiten, deutlich größeren Topf – und viele verschenken ihn, weil sie beide verwechseln. Für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 gibt es ebenfalls 20 Prozent, aber bis zu 4.000 Euro im Jahr. Dazu gehören Tätigkeiten, die normalerweise ein Haushaltsmitglied selbst erledigt: putzen, Fenster reinigen, Winterdienst, regelmäßige Gartenpflege, die Pflege Angehöriger im eigenen Haushalt.
Die Trennlinie verläuft beim handwerklichen Können. Mäht der Gärtner im Sommer Ihren Rasen, ist das eine haushaltsnahe Dienstleistung (4.000-Euro-Topf). Legt er dagegen ein neues Beet an, baut eine Mauer oder pflastert den Weg, ist das eine Handwerkerleistung (1.200-Euro-Topf). Der Vorteil: Beide Töpfe gelten nebeneinander. Im besten Fall kombinieren Sie in einem Jahr bis zu 4.000 Euro plus 1.200 Euro, also 5.200 Euro Steuerermäßigung. Sortieren Sie Ihre Rechnungen deshalb sauber in die richtige Spalte – das Finanzamt schiebt einen falsch eingeordneten Posten nicht von allein in den passenden Topf.
Ohne Überweisung kein Cent: die zwei Pflichtbelege
An zwei Bedingungen kommen Sie nicht vorbei. Erstens brauchen Sie eine ordentliche Rechnung. Zweitens müssen Sie unbar bezahlen – per Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift auf das Konto des Betriebs. Genau hier scheitern die meisten Abzüge: Drücken Sie dem Handwerker das Geld bar in die Hand, ist die Steuerermäßigung verloren, selbst wenn die Rechnung tadellos ist und Sie eine Quittung haben. Der Gesetzgeber will damit Schwarzarbeit eindämmen, und die Finanzämter setzen die Regel kompromisslos durch.
Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Vorlegen müssen Sie beides meist nicht mehr aktiv, aber das Finanzamt kann es nachfordern. Wichtig für die zeitliche Zuordnung: Es zählt das Jahr, in dem Sie bezahlt haben, nicht das Rechnungs- oder Leistungsdatum. Wer eine Dezember-Rechnung erst im Januar überweist, setzt sie im neuen Jahr ab.
Auch als Mieter sparen Sie – über die Nebenkostenabrechnung
Sie müssen kein Eigentum besitzen, um zu profitieren. In Ihrer jährlichen Nebenkostenabrechnung stecken oft begünstigte Posten: Treppenhausreinigung, Hausmeisterdienst, Gartenpflege, Wartung von Heizung oder Aufzug, Schornsteinfeger. Den auf Sie entfallenden Arbeitskostenanteil tragen Sie in Ihre Steuererklärung ein – auch wenn nicht Sie selbst, sondern Ihre Vermieterin den Vertrag mit der Firma geschlossen hat.
Der Bundesfinanzhof hat Mietern den Rücken gestärkt: Eine Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung, die die Arbeitskosten und die unbare Zahlung erkennen lässt, genügt als Nachweis – eine gesonderte Bescheinigung ist nicht zwingend nötig (Urteil vom 20. April 2023, VI R 24/20). Voraussetzung ist allerdings, dass die Abrechnung die wesentlichen Angaben enthält: Leistungserbringer, Art und Zeitpunkt der Leistung sowie den Arbeitskostenanteil. Fehlen diese, fordern Sie von der Hausverwaltung eine entsprechende Aufstellung an. Dazu sind Vermieter zwar nicht gesetzlich verpflichtet, viele liefern sie aber auf Nachfrage.
Die teuersten Irrtümer rund um den Handwerkerbonus
„Beim Neubau setze ich alles ab.“ Falsch – Arbeiten bis zur Fertigstellung eines neuen Haushalts sind ausgeschlossen. Erst was danach kommt, also klassische Renovierung und Modernisierung im bewohnten Zuhause, ist begünstigt.
„Mit KfW-Zuschuss spare ich doppelt.“ Auch das geht nicht: Für Maßnahmen, die Sie öffentlich gefördert bekommen – etwa über ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss –, ist der Handwerkerbonus gesperrt. Sie müssen sich entscheiden; rechnen Sie vorher durch, was mehr bringt.
„Der Schornsteinfeger zählt nicht.“ Doch. Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten erkennt das Finanzamt in voller Höhe als Handwerkerleistung an. Genauso die Wartung von Heizung, Aufzug oder Feuerlöscher und der Hausanschluss ans Versorgungsnetz – selbst wenn dieser teilweise auf öffentlichem Grund verlegt wird.
Wenn der Bonus größer ist als Ihre Steuer: Was dann passiert
Hier lauert die unangenehmste Falle, und sie betrifft vor allem Rentner und Geringverdiener. Die Steuerermäßigung kann Ihre Einkommensteuer nur bis auf null senken – nicht darunter. Ist Ihr Bonus höher als die Steuer, die Sie überhaupt zahlen, verfällt der Rest ersatzlos. Es gibt keine Auszahlung des Differenzbetrags, und Sie können den ungenutzten Teil auch nicht ins nächste oder vorige Jahr verschieben. Der Bundesfinanzhof hält diesen Verfall für verfassungsgemäß (Urteil vom 29. Januar 2009, VI R 44/08); an der Rechtslage hat sich seither nichts geändert.
Praktisch heißt das: Planen Sie größere Arbeiten mit Blick auf Ihre Steuerlast. Fällt eine teure Sanierung in ein Jahr, in dem Sie ohnehin kaum Steuern zahlen, läuft der Bonus ins Leere. Lässt sich der Auftrag aufteilen – etwa Heizung jetzt, Bad im Folgejahr –, holen Sie über zwei Jahre womöglich zweimal die vollen 1.200 Euro statt nur einmal einen Teilbetrag.
Ein Rechenbeispiel: So kommen 1.200 Euro zusammen
Sie lassen das Dach neu eindecken. Die Rechnung lautet über 10.000 Euro, davon 6.000 Euro Arbeitskosten und 4.000 Euro Material. Absetzbar sind nur die 6.000 Euro Arbeit. 20 Prozent davon ergeben exakt 1.200 Euro – den vollen Höchstbetrag, der Ihnen direkt von der Steuer abgezogen wird. Hätte die Rechnung 8.000 Euro Arbeitskosten ausgewiesen, brächte der überschießende Teil nichts mehr, weil bei 6.000 Euro Schluss ist. Liegt eine zweite Maßnahme an, verschieben Sie sie deshalb besser ins nächste Jahr.
Häufige Fragen zum Handwerkerbonus
Gilt der Höchstbetrag pro Person oder pro Haushalt?
Pro Haushalt. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die zusammen wohnen, teilen sich die 1.200 Euro – den Betrag gibt es nicht doppelt, nur weil zwei Personen im Haushalt leben.
Kann ich auch Handwerkerkosten für mein Ferienhaus absetzen?
Ja, sofern Sie es selbst nutzen und es in Deutschland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat liegt. Es zählt aber zum selben Jahres-Höchstbetrag – mehrere Wohnsitze erhöhen die 1.200 Euro nicht.
Was, wenn ich die Rechnung bar bezahlt habe?
Dann ist der Abzug verloren. Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an, auch nicht mit Quittung. Überweisen Sie Handwerkerrechnungen daher immer.
Zählt ein Umzugsunternehmen oder die Möbelmontage?
Umzugsdienstleistungen fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen (4.000-Euro-Topf). Die Montage neuer Möbel oder Einbauküchen im Haushalt ist dagegen eine Handwerkerleistung – die reine Lieferung jedoch nicht.
Unsere Empfehlung
Sammeln Sie das ganze Jahr über jede Handwerker- und Dienstleistungsrechnung an einer Stelle und prüfen Sie vor dem Jahreswechsel, ob Sie die 6.000 Euro Arbeitskosten schon ausgereizt haben. Ist der Topf voll, schieben Sie planbare Aufträge ins Folgejahr; ist er kaum gefüllt und Ihre Steuerlast niedrig, ziehen Sie Arbeiten lieber zusammen. Diese halbe Stunde Buchhaltung im Dezember ist oft mehrere hundert Euro wert – Geld, das sonst schlicht liegen bleibt.
Stand: 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und fachjournalistisch geprüft.