Steuererklärung: Gesetzesfehler bei Handwerkerleistungen

Wir berichteten bereits über einen Gesetzfehler der sich bei der Übergangsvorschrift zu den Handwerkerleistungen eingeschlichen hat. Danach sollte aufgrund des Gesetzestextes die Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Steuererklärung schon ab 2008 wirksam sein. Die Einkommensteuer könnte so deutlich gemindert werden.

Der Fiskus will die Einkommensteuer nicht so hoch ermäßigen
Wie im seinerzeitigen Beitrag bereits vorausgesehen ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Aktuell hat nämlich die Oberfinanzdirektion Münster eine Kurzinformation (Nr. 011/2009) herausgegeben, in der die Beamten angewiesen werden die erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erst in der Steuererklärung für 2009 zu gewähren. In 2008 hingegen soll die Einkommensteuer noch nicht derart gemindert werden.

Der Wortlaut der Oberfinanzdirektion: "Durch Gesetzesänderung wurde der Förderhöchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt von 600 € auf 1.200 € angehoben (…) Nach § 52 Abs. 50b Satz 5 EStG gilt die Neuregelung erstmals für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Entgegenstehenden Meinungen und Presseberichten, wonach die Anhebung des Förderhöchstbetrages aufgrund einer "Gesetzespanne" bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung finde, ist nicht zu folgen."

Um die höhere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kämpfen!
Noch wehrt sich das Finanzamt also. Noch! Fakt ist jedoch, dass die Aussagen im Schreiben der Oberfinanzdirektion nicht korrekt sind. Die Veröffentlichung erfolgte am 29. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt auf der Seite 2896. Dem folgend kann erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch bereits in der Steuererklärung für 2008 zur Minderung der Einkommensteuer angesetzt werden (Vergleiche insoweit die Ausführungen im ersten Expertenrat).

In der Praxis wird es jedoch wohl unumgänglich sein, dass dies ausgeklagt wird. Sobald entsprechende Musterverfahren anhängig sind, werden wir weiter darüber berichten. Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen und der Gesetzestext eindeutig.