Handwerkerleistungen: Musterverfahren zur Ermäßigung der Einkommensteuer

Die Klärung, ob tatsächlich ein Gesetzesfehler vorliegt, der zu einer höheren Ermäßigung der Einkommensteuer bei Handwerkerleistungen schon für die Steuererklärung 2008 führt, wird nur gerichtlich zu klären sein. Hier die Neuigkeiten zum Verfahren.

Musterverfahren zu den Handwerkerleistungen
Wir hatten in dem Beitrag Handwerkerleistungen: Weniger Einkommensteuer aufgrund Gesetzesfehler? angekündigt, das es nur eine Frage der Zeit sein wird, bis ein Musterverfahren vor einem erstinstanzlichen Finanzgericht in punkto Ermäßigung der Einkommensteuer bei Handwerkerleistungen für die Steuererklärung 2008 anhängig sein wird.

Nun ist es soweit: Unter dem Az.: 3 K 2002/09 ist nun ein aktuelles Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland Pfalz anhängig.

Erhöhte Handwerkerleistungen schon in Steuererklärung 2008 ansetzen
Da es sich bei dem Musterverfahren zur Ermäßigung der Einkommensteuer bei Handwerkerleistungen erst um eine erstinstanzliche Anhängigkeit handelt, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich kein Anrecht auf die eigene Verfahrensruhe seines Einspruches.

Der Einspruch ist jedoch unumgänglich, wenn man von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren möchte. Ebenso sollte dennoch im Rahmen des Einspruchs ein Antrag auf die eigene Verfahrensruhe gestellt werden. Da es auch für die Finanzämter zweckdienlich sein wird diesem Antrag stattzugeben, werden einzelne Finanzämter dem Antrag sicherlich folgen. Sollte dem nicht so sein, muss der Klageweg beschritten werden.

Über den weiteren Verlauf des Musterverfahrens sowie sonstige Neuigkeiten zu dem Thema werden wir weiter berichten.

Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen finden Sie in folgenden Beiträgen: