Steuererklärung: Haushaltsnahe Handwerkerleistungen – Neues Verfahren anhängig!

Rund um die Steuerermäßigung der Haushaltsnahen Dienstleistungen und somit auch die Steuerermäßigung der Einkommensteuer bei den Handwerkerleistungen drehen sich eine Menge an Rechtstreitigkeiten. Kein Wunder, will doch jeder die Einkommensteuer in der eigenen Steuerklärung auf diese Weise mindern. Bereits zuvor berichteten wir über eine Entscheidung hinsichtlich der Barzahlung und ob eine Vor- bzw. Rücktragsmöglichkeit der Steuerermäßigung existiert. Nun ist ein weiteres Verfahren mit einer neuen Rechtsfrage anhängig.

Handwerkerleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten
In einem aktuellen Verfahren muss der Bundesfinanzhof klären, ob (immer noch) ein Unterschied zwischen den Handwerkerleistungen und handwerklichen Tätigkeiten besteht. Bis 2005 waren nämlich nur handwerkliche Tätigkeiten bei den haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigungsfähig.

Darunter verstand man Arbeiten, die zwar ein Handwerker ausgeführt hat, die aber auch ein Mitglied des Haushaltes selber hätte ausführen können. Ab 2006 waren schließlich auch Handwerkerleistungen im Allgemeinen (also auch fachlich anspruchsvolle Arbeiten) bei der Steuerermäßigung zur Reduzierung der Einkommensteuer in der Steuererklärung berücksichtigungsfähig.

Einkommensteuer bei Handwerkerleistungen doppelt mindern
Würde daher diese Unterscheidungsdefinition immer noch bestehen, könnte beispielsweise die Handwerkerrechnung entsprechend aufgeteilt werden. Für 2009 könnten dann für die Handwerkerleistungen einmal 20% der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro geltend gemacht werden. Zusätzlich könnte man für die handwerklichen Tätigkeiten nochmals die Einkommensteuer in der Steuererklärung ermäßigen, in dem weitere 20% dieser Kosten, maximal 4.000 Euro angesetzt werden können.

Besteht hingegen kein Unterschied zwischen einer Handwerkerleistung und einer handwerklichen Tätigkeit bleibt es bei dem Höchstbetrag von 1.200 Euro. In einschlägigen Fällen sollte daher auch der Unterschied gemacht werden und gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch eingelegt werden. Sobald das Verfahren entschieden ist werden wir wieder darüber berichten.

Lesen Sie auch den Beitrag zur Barzahlung und zur Vor- bzw. Rücktragsmöglichkeit.