Für die Währungsumrechnung waren beim Jahresabschluss vor Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Anschaffungskosten- sowie das Realisations- und Imparitätsprinzip zu beachten. Dies hat sich nun grundsätzlich geändert, denn nach § 256a HGB sind Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen.
Währungsumrechnung für den Jahresabschluss nach BilMoG
Für die Währungsumrechnung zum Jahresabschluss sind längerfristige Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung auch dann zum Devisenmittelkassakurs umzurechnen, wenn sich daraus ein Gewinn ergibt.
Hinweis: Für die Währungsumrechnung zu Jahresabschluss fehlte es bisher an einer gesetzlichen Regelung. Der durch das BilMoG neu eingeführte § 256a HGB bildet allerdings die gängige Praxis bei der Währungsumrechnung ab. Die Vorschrift betrifft die Folgebewertung für die Währungsumrechnung zum Jahresabschluss von Vermögensgegenständen (Forderungen) und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr.
Beim erstmaligen Ansatz einer Forderung bzw. Verbindlichkeit in fremder Währung ist auf den Entstehungskurs beim Zugang abzustellen. Hierbei unterscheiden Sie zwischen Geld- und Briefkurs. Der Geldkurs ist der Verkaufskurs der Bank für Devisen pro Euro. Dementsprechend ist der Briefkurs der Ankaufskurs der Bank für Devisen pro Euro.
Wichtig: Zugänge an Forderungen in ausländischer Währung bewerten Sie mit dem Briefkurs. Zugänge von Verbindlichkeiten bewerten Sie hingegen zum Geldkurs.
Währungsumrechnung zum Jahresabschluss zum Devisenkassamittelkurs
Für die Währungsumrechnung zum Jahresabschluss ist der Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag maßgebend. Um diesen Kurs zu bestimmen, addieren Sie einfach den Geld- und Briefkurs und dividieren das Ergebnis anschließend durch zwei.
Währungsumrechnung zum Jahresabschluss bei kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten
Für die Währungsumrechnung bei Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr können Sie ebenfalls den Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag verwenden, ohne das Realisationsprinzip, das Imparitätsprinzip und das Anschaffungskostenprinzip berücksichtigen zu müssen (§ 256a Satz 2 HGB).
Mit dieser Vorschrift zur Währungsumrechnung beim Jahresabschluss hat man sich deutlich an die IFRS-Regelungen angenähert.