Protokoll erwähnte nicht, dass kein Beschluss gefasst worden war
Im konkreten Fall rügte eine Eigentümerin das Versammlungsprotokoll. Sie beanstandete, dass aus ihm nicht hervorging, dass zu einem Tagesordnungspunkt über ein gegen einen Bauträger geführtes selbständiges Beweisverfahren kein Beschluss gefasst wurde. Hiergegen wendete sich ein Eigentümer und verlangte die Ergänzung des Protokolls um diesen Punkt.
Keine Auswirkungen auf das Beschlussergebnis
Nach Auffassung des Gerichts konnte die Eigentümerin konnte die begehrte Änderung nicht beanspruchen. Die Eintragung, dass ein selbständiges Beweisverfahren nicht beschlossen worden war, verbesserte die Rechtsposition der Eigentümerin nicht und änderte diese rechtlich auch nicht erheblich. Eine solche Veränderung der Rechtsposition setzt voraus, dass die fehlerhafte Wiedergabe Auswirkungen auf ein Beschlussergebnis hat.
Ist hingegen kein Beschluss gefasst worden, muss das im Protokoll nicht extra vermerkt werden. Denn die Tatsache, dass kein Beschluss gefasst wurde, ergibt sich bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Angabe und in Zusammenschau mit den anderen Tagesordnungspunkten, bei denen die Beschlussfassung vermerkt ist.
Fazit: Stellen Sie fest, dass das Protokoll Fehler enthält, prüfen Sie unbedingt, ob deren Korrektur Ihre Rechtsposition verbessert. Nur wenn sich die Korrektur des Protokolls auf das Beschlussergebnis auswirkt, lohnt es sich für Sie, die Verbesserung des Protokolls von ihrem Verwalter zu verlangen.
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