Urlaubsregelung: So reagieren Sie richtig, wenn jemand im Sabbatical krank wird

Ein Kollege hat über einige Zeit ein Arbeitszeitguthaben angespart, um sich eine "Auszeit", ein Sabbatical, zu nehmen. Nun ist er während seines Sabbatjahrs erkrankt. Wie ist in diesem Fall zu verfahren? Wird die Krankheitszeit nun einfach hinten angehängt? Muss der Dienstherr das Sabbatical dann neu genehmigen?

Expertenrat zum Sabbatical
Das ist eine komplizierte und leider auch ungeklärte Frage. Ihr Kollege hat ja bereits erhebliche Vorleistungen erbracht, um seine längerfristige Freistellungsphase zu erwirtschaften (Sabbatical). Davon hat Ihr Dienstherr profitiert.

Der Beschäftigte aber kann nun wegen der Erkrankung einen Teil seines Arbeitszeitguthabens nicht mehr zum Sabbatical nutzen. Es ist ja wegen Krankheit verfallen. Denn wegen seiner Erkrankung kommt er nicht in den Genuss seiner Freistellung. Dieses Ergebnis erscheint unstrittig.

Deswegen wird auch die Ansicht vertreten, dass man wie beim Urlaub verfahren soll. Sprich: Der Urlaub verfällt nicht, muss aber vom Dienstherrn neu genehmigt werden. Das Problem ist aber, dass das BAG bei Freischichten in eine andere Richtung tendiert. Werden Überstunden durch Freischichten ausgeglichen und erkrankt der Arbeitnehmer in der Freischicht, hat er Pech. Er bekommt keinen Ersatz, die Freischicht verfällt wegen Krankheit.

Es ist in Ihrem Fall also ratsam, zunächst mit Ihrem Dienstherrn zu sprechen – vielleicht findet sich ja eine einvernehmliche Lösung.

Will Ihr Dienstherr die Rechtsprechung zu den Freischichten heranziehen, dann widersprechen Sie dem. Ihr Argument: Bei den Freischichten handelt es sich nur um ein oder zwei Tage, beim Sabbatical doch aber immer um längere Zeiträume, ähnlich wie beim Urlaub. Dann haben sich Ihre Kollegen und Kolleginnen ausreichend gegen den Fall abgesichert, dass sie im Sabbatical erkranken. Ihre mühsam angesparten Arbeitszeitguthaben verfallen dann bei Krankheit nicht. Wäre ja auch zu schade drum.

Möchten Beschäftigte ein Sabbatical in Anspruch nehmen, dann sollten sie in der Sabbatical-Vereinbarung mit ihrem Dienstherrn niederlegen, dass bei Krankheit § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) analog angewendet wird.