Kündigung in der Probezeit und bei Krankheit: Worauf Sie achten sollten

Eine Kündigung in der Probezeit ist auch wegen und während einer Krankheit möglich. Insofern gilt bei der Kündigung in der Probezeit nichts anderes als bei einer anderen Kündigung auch. Allerdings sind die Anforderungen an eine Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses weniger streng als später. Das hat aber nichts mit der Kündigung in der Probezeit, sondern mit der 6-monatigen Wartefrist des KSchG zu tun. Aber in jedem Fall sollten Sie bei der Kündigung wegen Krankheit Folgendes beachten.

Sowohl bei einer Kündigung in der Probezeit als auch bei jeder anderen Kündigung wegen Krankheit stellt sich die Frage nach der Dauer der Entgeltfortzahlung.

Insofern gilt bei der Kündigung in der Probezeit nichts anderes als sonst auch. Grundsätzlich müssen Sie das Entgelt wegen Krankheit nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortzahlen. Ausnahme: Sie kündigen wegen Krankheit. Dann müssen Sie auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus weiter zahlen und zwar bis zum Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsdauer. Geregelt ist das in § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Das Problem ist nun folgendes: Sprechen Sie die Kündigung während einer Krankheit aus, wird vermutet, dass Sie diese wegen der Krankheit ausgesprochen haben. Damit sind Sie voll in der Falle des § 8 EFZG und zahlen bis zum Ende der 6-Wochen-Frist auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (aber natürlich nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit so lange andauert).

Wenn Sie also in der Probezeit eine Kündigung aussprechen, sollten Sie in der Kündigung einen Grund angeben, um diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Normalerweise sollten Sie in Kündigungen mit der Angabe von Gründen eher zurückhaltend sein. Hier gilt ausnahmsweise etwas anderes, damit Sie nicht so lange Entgeltfortzahlung leisten müssen.

Oder – das ist die andere Möglichkeit – Sie warten mit der Kündigung noch bis der Mitarbeiter wieder gesund ist. Achten Sie dann nur darauf, dass Sie die Kündigung tatsächlich in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses aussprechen.

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