Im Gegensatz zum normalen Stundenlohn oder Monatsgehalt kann der Arbeitgeber für Urlaubsgeld (gemeint ist eine zusätzliche Zahlung, nicht die normale Vergütung bei bezahltem Urlaub), Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen einen so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt in den Arbeitsvertrag aufnehmen.
Er hat dann die Möglichkeit diese Zusage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen und braucht anschließend Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld nicht zu zahlen. Normalerweise finden sich solche Zusagen in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag. In diesem Fall sind dann die Grundsätze des AGB-Rechts anzuwenden. Das bedeutet u. a. dass alle Unklarheiten und Widersprüche zu Lasten des Arbeitgebers gehen (§ 305c Abs. 2 BGB).
BAG spricht Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zu
Wenn der Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer in einer Klausel im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld widerruflich in einer bestimmten Höhe einräumt und in einer anderen Klausel bestimmt, dass Sonderzahlungen freiwillig erfolgen, so ist der Vertrag insoweit nicht eindeutig. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.07.2008 (Az. 10 AZR 606/07) entschieden, dass dann der Widerrufsvorbehalt unwirksam ist
In diesem Fall: Weihnachtsgeld = Urlaubsgeld
In dem Urteil ging es um einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Entscheidungsgründe lassen sich aber auf Zusagen für Urlaubsgeld übertragen.