Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld, das heißt auf eine zum Urlaubsentgelt gezahlte Zuwendung, besteht nicht. Urlaubsgeld können Ihre Mitarbeiter also nur verlangen, wenn der Anspruch auf Urlaubsgeld entweder in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
"Die Zahlung von Urlaubsgeld erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtanspruches für die Zukunft. Sollte Urlaubsgeld gezahlt werden, wird es zusammen mit dem Junigehalt für das laufende Kalenderjahr ausgezahlt."
|
Praxis-Beispiel
Ihre Vollzeitbeschäftigten (40-Stunden-Woche) erhalten Urlaubsgeld in Höhe von 500 Euro jährlich. Ein Mitarbeiter, der 20 Stunden pro Woche bei Ihnen arbeitet, bekommt demnach 250 Euro Urlaubsgeld und ein Mitarbieter auf 400-Euro-Basis, der 10 Stunden pro Woche beschäftigt ist, erhält 125 Euro an Urlaubsgeld.
Aber Achtung!
Sorgen Sie dafür, dass durch die Bezahlung des Urlaubsgeldes die 400-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Auch das Urlaubsgeld ist immer steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn – unabhängig von der Rechtsgrundlage.