Mit dieser Klausel muss Ihr Mitarbeiter Weihnachtsgeld zurückzahlen

Kennen Sie das: Sie haben einem Mitarbeiter gerade noch Weihnachtsgeld überwiesen und jetzt kündigt er? Gut, wenn Sie dann eine Regelung gefunden haben, dass Sie das Weihnachtsgeld zurück erhalten.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld kennt das Arbeitsrecht nicht. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern nicht aufgrund eines Tarifvertrages Weihnachtsgeld zahlen müssen, ist in aller Regel eine Regel im Arbeitsvertrag Anspruchsgrundlage für das Weihnachtsgeld. Und hier können Sie – innerhalb gewisser Grenzen – selbst bestimmen, wie es mit der Rückzahlung des Weihnachtsgeldes gehandhabt werden soll.

Treffen Sie klare Regeln für die Rückzahlung von Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld muss der Arbeitnehmer nur zurückzahlen, wenn dies entweder in dem zu Grunde liegendem Tarifvertrag oder in dem Arbeitsvertrag oder sonstigen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer vorgesehen ist. Diese Klausel muss bestimmt genug sein. Ohne Regelung der Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht und ohne einen eindeutig bestimmten Zeitraum für die Rückzahlungspflicht ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam.

In diesem Fall können Sie das Weihnachtsgeld nicht zurückfordern
Wenn die Gratifikation nicht mehr als 200 DM bzw. jetzt wohl 100 EUR beträgt, ist eine Rückzahlungsvereinbarung nicht möglich. Der Arbeitnehmer behält das Weihnachtsgeld auf jeden Fall.

Diese Grenzen gelten bei Rückzahlungsklauseln für Weihnachtsgeld
Nach der Rechtsprechung des BAG müssen Sie bei der Formulierung der Rückzahlungsklauseln für Weihnachtsgeld folgende Grenzen beachten:

  • Weihnachtsgeld bis zu einem Monatsgeld darf zurück gefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres besteht.
  • Wenn das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt übersteigt, ist eine Bindung des Arbeitnehmers bis zum 30.06. des Folgejahres zulässig.
  • Eine über den 30.06. des Folgejahres hinausgehende Bindung des Arbeitnehmers ist unzulässig.

Es gibt eine Tendenz die Bindung bei Weihnachtsgeldern ab einem Monatsgehalt an die jeweils geltenden Kündigungsfristen anzupassen und nicht an dem starren Termin 30.06. (BAG, Urteil vom 28.04.2004, Az.: AZR 356/03). Entscheidend wäre dann für die maximal zulässige Bindungsfrist der Ablauf des nächsten Kündigungstermins nach dem 31.03.

Musterformulierung Rückzahlung von Weihnachtsgeld
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das Weihnachtsgeld zurück zu zahlen, wenn er auf Grund eigener Kündigung oder auf Grund außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber bis zum 31.03 des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet.

Dies gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausscheidet, der aus Anlass ein Rechts zur außerordentlichen oder fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber oder eines Aufhebungswunschs des Arbeitnehmers vereinbart wurde. Wenn das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt übersteigt, so gilt als Stichtag statt des 31.03. des Folgejahres der nächste auf den 31.03. des Folgejahres folgende mögliche Kündigungstermin.