In diesen 5 Fällen haben Sie Anspruch auf Weihnachtsgeld

Dennoch kann ein sich Anspruch z. B. durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag ergeben.

1. Anspruch durch den Arbeitsvertrag

Bei den meisten Arbeitnehmern ergeben sich die Ansprüche auf Weihnachtsgeld durch den Arbeitsvertrag. In diesem sind die Zahlung und auch die Höhe des Weihnachtsgeldes schriftlich geregelt. Ist die Sonderzahlung in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten, dann bezahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Regel einen prozentualen Anteil Ihres Lohns oder einen festgelegten Pauschalbetrag.

Befindet sich in Ihrem Arbeitsvertrag keine Angabe zur genauen Höhe des Weihnachtsgelds, dann kann Ihr Arbeitgeber individuell entscheiden, wie viel Geld er Ihnen bezahlt. Die regelmäßigen Ansprüche auf Weihnachtsgel durch den Arbeitsvertrag können durch den sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert werden. Mit diesem Vorbehalt legt Ihr Arbeitgeber schriftlich fest, dass er zur keiner regelmäßigen Zahlung verpflichtet ist.

2. Weihnachtsgeld als Bestandteil der Betriebsvereinbarung

In einer Betriebsvereinbarung werden zusätzlich zum Arbeitsvertrag viele wichtige Dinge geregelt. In manchen Fällen können sich aufgrund der Vereinbarung auch Ansprüche auf Weihnachtsgeld ergeben. Dazu muss die Sonderzahlung in der Betriebsvereinbarung schriftlich festgelegt sein. Ist das übertarifliche Weihnachtsgeld ein Bestandteil Ihrer Betriebsvereinbarung, dann kann es nur unter bestimmten Umständen gekürzt oder gestrichen werden. Zum einen muss Ihr Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung fristgerecht kündigen und zum anderen darf die Vereinbarung nicht mehr nachwirken.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Ansprüche auf Weihnachtsgeld haben, dann überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag und alle betrieblichen Vereinbarungen. Befindet sich in diesen Schriftstücken keine Regelung zum Weihnachtsgeld, dann haben Sie auch keinen Anspruch auf eine Zahlung.

3. Weihnachtsgeld durch den Tarifvertrag

In Unternehmen, in denen ein Tarifvertrag zum Einsatz kommt, erhalten deutlich mehr Arbeitnehmer Weihnachtsgeld als in Betrieben ohne einen Tarifvertrag. In den Tarifverträgen befinden sich alle wichtigen Regelungen zum Weihnachtsgeld. Normalerweise ist auch die genaue Höhe schriftlich festgelegt. Das darin festgeschriebene Geld darf Ihr Arbeitgeber nicht kürzen.

Bezahlt er Ihnen weniger als tarifrechtlich vorgeschrieben, dann verstößt Ihr Arbeitgeber gegen den Tarifvertrag. In einem solchen Fall sollten Sie sich an die Gewerkschaft oder an den Betriebsrat wenden. Konnten Sie den Sachverhalt nicht klären und verweigert Ihr Arbeitgeber immer noch die Zahlung, so können Sie vor dem Arbeitsgericht gegen ihn klagen.

4. Betriebliche Übung ermöglicht Ansprüche auf Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer bekommt mehrere Jahre lang eine Bonuszahlung in Form von Weihnachtsgeld. Plötzlich verzichtet der Arbeitgeber auf die Zahlung und der Arbeitgeber geht leer aus. Dies ist unter gewissen Umständen aber nicht möglich. Hat ein Arbeitnehmer mindestens 3 Jahre hintereinander Weihnachtsgeld erhalten und nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt, dann greift die betriebliche Übung.

Der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, selbst wenn die Zahlung nicht im Arbeitsvertrag schriftlich geregelt ist. Die Ansprüche auf Weihnachtsgeld aufgrund der betrieblichen Übung gelten, auch wenn es dem Unternehmen schlechter geht. Durch den Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag können die Arbeitgeber das Inkrafttreten der betrieblichen Übung verhindern.

5. Ansprüche durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sieht vor, dass kein Arbeitnehmer gegenüber einem anderen Arbeitnehmer benachteiligt werden darf. Erhalten Sie von Ihrem Chef kein Weihnachtsgeld und bekommen mit, dass ein Kollege von Ihnen die Sonderzahlung erhält, dann können Sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. In diesem Fall hängen Ihre Ansprüche auf Weihnachtsgeld davon ab, ob es zwischen Ihnen und Ihrem Kollegen sachliche Unterscheidungskriterien gibt.

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