P-Konto: Weihnachtsgeld in Gefahr?

Sind beim P-Konto das Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen vor Pfändungen geschützt? Auch wenn seit dem 1. Juli 2010 bis zu 985,15 Euro vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt sind, kann man auch noch einen zusätzlichen Schutz für das Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen bekommen.

Mit der Einführung der P-Konten verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, einen effektiven Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger zu erreichen.

Bei einem P-Konto handelt es sich um eine Sonderform eines normalen Girokontos. Jedes Kreditinstitut ist grundsätzlich seit dem 1. Juli 2010 verpflichtet, ihren Kunden auf Antrag ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

Auf dem beantragten P-Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Damit kommt es im Falle der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr zu einer Leerung oder Sperrung des P-Kontos. Doch sind beim P-Konto auch das Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen geschützt?

Mit dem P-Konto können Schuldner sicherstellen, dass laufende Zahlungen für Miete, Strom, Telefon etc. bei entsprechender Kontodeckung bis zu diesem Betrag auch weiterhin überwiesen werden, selbst wenn ein Gläubiger das Konto pfänden lässt.

P-Konto und Weihnachtsgeld bzw. Sonderzahlungen
Im normalen Geschäftsverkehr ist das P-Konto ein normales Girokonto. Der Freibetrag auf dem P-Konto entsteht erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Der Schutz des P-Kontos erstreckt sich aber zunächst nicht auf das Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen. Dennoch lässt sich beim P-Konto das Weihnachtsgeld mit einem separaten Antrag beim Vollstreckungsgericht vor Pfändungen schützen. Auf diese Weise wird bei einem P-Konto das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens – maximal bis zu 500 Euro – vor Pfändungen geschützt.