Rechtsextreme als Bewerber

Schwierig wird es häufig, wenn sich bekennende Rechtsextreme in einem Betrieb bewerben. Beschäftigt ein Arbeitgeber mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG vor jeder Einstellung, Umsetzung, Versetzung oder Eingruppierung zu beteiligen. Der Arbeitgeber benötigt zur personellen Maßnahme die Zustimmung.

Erteilt der Betriebsrat ihm die Zustimmung nicht, muss er diese durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Die Maßnahme kann er erstmal nicht durchführen.

Die Zustimmungsverweigerungsgründe sind in § 99 Abs. 3 BetrVG geregelt. Beachtenswert ist § 99 Abs. 3 Nr. 6 BetrVG. Dort heißt es:

Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

Das heißt ganz klar: Möchte ein Arbeitgeber jemanden einstellen, dessen ausländerfeindliche Einstellung bekannt ist, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung verweigern. Allerdings nur, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Bewerber auch bei der Arbeit fremdenfeindlich verhalten wird.

Beispiel: AFD-Mitglied kann eingestellt werden

Ihr Arbeitgeber möchte eine führende Persönlichkeit der AFD einstellen. Allein aufgrund der Parteimitgliedschaft kann er eine Zustimmung nicht verweigern.

Der Grund: Allein die Mitgliedschaft in einer „rechten“ Partei, bedeutet nicht, dass man diese Gesinnung auch in der Firma offen zur Schau trägt. Wenn der Mitarbeiter lediglich seine Arbeit macht, gibt es keinen Grund ihn nicht einzustellen.

Betriebsrat kann Kündigung verlangen

Manche Arbeitnehmer entwickeln im Laufe der Jahre eine Art Fremdenfeindlichkeit oder zeigen sie erst später. Auch dann sollte der Betriebsrat sofort einschreiten und die Kollegen auf die möglichen Konsequenzen hinweisen:

  1. Er könnte eine Abmahnung für sein Verhalten bekommen.
  2. Im Wiederholungsfall oder bei groben Pflichtverletzungen droht die verhaltensbedingte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
  3. Er könnte als „betriebsstörender Mitarbeiter“ versetzt oder „entfernt“ werden.

Denn: Kann sich der Kollege gar nicht benehmen und verbreitet er weiter rassistisches Gedankengut, kann der Betriebsrat von seinem Arbeitgeber die Entfernung oder Versetzung sogenannter betriebsstörender Mitarbeiter verlangen (§ 104 BetrVG). Der Anspruch kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn der „Betriebsfriede wiederholt und ernstlich“ gestört wurde. Ein einmaliges Fehlverhalten genügt also nicht. Eine ernstliche Störung liegt vor, wenn eine erhebliche Beunruhigung einer beachtlichen Anzahl von Arbeitnehmern eingetreten ist.

Falls der Arbeitgeber einem berechtigten Verlangen auf Entfernung nicht nachkommt, kann der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht ziehen. Dort kann er gegen seinen Arbeitgeber ein Zwangsgeld von bis zu 250 € pro Tag der Zuwiderhandlung festsetzen lassen.

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