Zustimmung des Betriebsrates muss nicht unterschrieben sein

Die Arbeitsgerichte stellen an die Einhaltung der Formvorschriften hohe Anforderungen. Eine nicht unterschriebene Kündigung ist beispielsweise unwirksam. Etwas anderes gilt für Erklärungen Ihres Betriebsrates.

Nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen (in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigen Arbeitnehmern). Sie müssen den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Umgruppierung, Eingruppierung und Versetzung entsprechend den Vorgaben in § 99 BetrVG unterrichten.

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen verweigern. Davon muss der Betriebsrat Sie innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem Sie den Betriebsrat informiert haben, schriftlich informieren. Andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt.

Schreiben des Betriebsrates hat große Bedeutung
Ein Arbeitgeber wollte sich das Schriftformerfordernis zu Nutze machen und argumentierte, dass der Betriebsrat nicht wirksam seine Zustimmung verweigert habe. Das entsprechende Schreiben sei nicht von dem Vorsitzenden des Betriebsrates unterschrieben gewesen.

Anders als bei Ihren Kündigungen nehmen die Richter des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 09.12.2008 (Aktenzeichen 1 ABR 79/07) trotz fehlender Unterschrift eine wirksame Information über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates an.

Es sei ausreichend, wenn die Mitteilung der Formvorschrift des § 126b BGB entspreche. Erforderlich sind damit die in der folgenden Checkliste aufgeführten Elemente für eine wirksame Mitteilung des Betriebsrates über die verweigerte Zustimmung.

Erklärung ist in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben.

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Die Person des Erklärenden ist genannt.

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Der Abschluss des Textes ist erkennbar.

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Sie erhalten die Stellungnahme innerhalb einer Woche nach Unterrichtung des Betriebsrates.

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Und wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert?
Wenn Ihr Betriebsrat sich querstellt und seine Zustimmung verweigert, müssen Sie beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrates durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen.