Online-Rechnungen: So machen Sie als Rechnungsempfänger alles richtig

Als Rechnungsempfänger online erstellter Rechnungen müssen Sie aufpassen. Schließlich soll das Finanzamt die Rechnungen anerkennen: Sie alleine entscheiden, von welchem Geschäftspartner Sie Online-Rechnungen akzeptieren und von welchem nicht. Einen Überblick, welche technische Ausstattung Sie als Rechnungsempfänger oder –aussteller benötigen, entnehmen Sie der folgenden Übersicht.
Online-Rechnungen: Darauf achten Rechnungsempfänger
Geben Sie Ihr Einverständnis, dass Sie elektronisch erstellte Rechnungen akzeptieren, ist es nicht erforderlich, dass Sie selbst Rechnungen online versenden. Sie alleine entscheiden, von welchem Geschäftspartner Sie Online-Rechnungen akzeptieren und von welchem nicht (BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004, Az.: IV B 7 – S 7280 – 19/04, Textziffer 2.1).

Übersicht: Die erforderliche Ausstattung beim Rechnungsempfänger und –aussteller:

Rechnungsaussteller
Rechnungsempfänger
Beispiel
Signaturkarte, auf der Ihre persönliche Signatur gespeichert ist
Nicht erforderlich
Signaturkarte der Sparkassen
Zugelassenes Kartenlesegerät der Klasse 2 oder 3
Nicht erforderlich
Z.B. Reiner cst cyberJack
Software zur Erstellung der digitalen Signatur. Wird vom Kartenaussteller mitgeliefert.
Software zur Prüfung der digitalen Signatur
z.B. kostenlose Software von seccommerce
Gültige E-mail-Adresse, die bei der Antragstellung der Signatur mit angegeben wird
E-Mail als Kontaktadresse, da die Daten vie E-Mail versand werden
z.B. usta@kahr-online.de
Formlose Einverständniserklärung des Rechnungsempfängers
Formlose Erteilung der Einverständniserklärung, dass der elektronische Rechnungseingang akzeptiert wird
Das Einverständnis kann per Brief, Fax oder E-Mail erteilt werden. Inhalt: … hiermit akzeptieren wir die Übermittlung von Rechnungen mit qualifizierter Signatur
Elektronisch versandte Rechnungen müssen 10 Jahre elektronisch vorgehalten werden. Archivierung kann auch auf CD, DVD oder Festplatte erfolgen.
Elektronisch erhaltene Rechnungen  müssen 10 Jahre elektronisch vorgehalten werden. Archivierung kann auch auf CD, DVD oder Festplatte erfolgen.
Kein Unterschied zur papiergebundenen Buchführung, da Sie hier die Belege ebenfalls 10 Jahre aufbewahren müssen.
Nicht erforderlich.
Prüfbericht der Zertifikatsprüfung ist ebenfalls 10 Jahre lang zu speichern. Alle geeigneten Medien sind dafür zulässig.