Der Gesetzgeber bietet Vereinen die Möglichkeit, bei schwerwiegenden Problemen einen Notvorstand einzusetzen. Dies ist in § 29 im BGB geregelt. Der Einsatz eines Notvorstands wird jedoch nicht von den Mitgliedern bestimmt. Das zuständige Amtsgericht ist hier die entscheidende Behörde. Ein Notvorstand kann aber nur bei ganz bestimmten Voraussetzungen implementiert werden.
Nach einem Urteil des OLG München, vom 12.08.2010 Az. 31 Wx 139 / 10, möchte ich Ihnen die Implementierung eines Notvorstandes und die Voraussetzungen einer Implementierung genauer erläutern.
Ein Notvorstand ist für die Handlungsfähigkeit eines Vereins verantwortlich, wenn der eigentliche Vorstand nicht vollständig besetzt und handlungsfähig erscheint. Der Notvorstand darf nur in dringenden Fällen und befristet beantragt werden. Nämlich dann, wenn Schäden wirtschaftlicher oder anderer Art die Folge eines nicht komplett besetzten Vorstandes sein können.
Fallbeispiel: Die Vorgeschichte
In dem betroffenen Verein wurden Neuwahlen für den Vorstand durchgeführt. Einige Mitglieder erhoben jedoch Zweifel und forderten die Unwirksamkeit der Wahl. Dieses Recht machte ein Mitglied beim zuständigen Amtsgericht per Einspruch geltend und beantragte den Einsatz eines Notvorstandes, was vom Amtsgericht entschieden und beschlossen werden muss.
Die Entscheidung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht entschied, dass es keine Notwendigkeit gibt einen Notvorstand zu implementieren und wies den Einspruch zurück. Gegen dieses Urteil legte das Vereinsmitglied wiederum Beschwerde ein.
Das Urteil
Der § 29 BGB besagt, dass ein Notvorstand nur in dringenden Fällen und bei einer nicht vorhandenen Handlungsfähigkeit des Vorstandes bzw. Vereins bewilligt und eingesetzt werden darf.
Das Amtsgericht hat also richtig laut dem OLG München entschieden. Ein Amtsgericht muss genau die oben genannten Voraussetzungen prüfen und eng auslegen. Die Privatautonomie für Vereine soll in jedem Falle so lang es geht erhalten bleiben.
Erst wenn Schädigungen von Dritten, zum Beispiel wenn der Verein als Dienstleister tätig ist und dadurch seine Dienstleistung nicht mehr ordentlich errichten kann, oder Schäden beim Verein selbst die Folge sein können, sind die Voraussetzungen vollumfänglich gegeben. Laut Ansicht des OLG München war dies in diesem speziellen Fall nicht gegeben, da der Vorstand durchaus handlungsfähig war.
Was bedeutet das für Sie und Ihren Verein?
Bei wirklichen Notfällen ist ein Notvorstand durchaus sinnvoll. Aber bitte Obacht! Eine Implementierung eines Notvorstandes ist ein gerichtliches Eilverfahren. Dieses sollte nicht zu Lasten des Steuerzahlers und des Vereins ohne triftigen Grund eingereicht werden. Empfehlenswert ist die vorherige Kontaktaufnahme zu einem Anwalt mit dem Spezialgebiet Vereinswesen.