Verein ins Vereinsregister eintragen lassen: Die Anmeldung

Verein eintragen lassen oder nicht?
Ein eingetragener Verein ist ein sogenannter rechtsfähiger Verein. Der eingetragene Verein kann ins Grundbuch eingetragen werden bzw. Grundstücke oder Rechte an Grundstücken erwerben.

Auch nicht eingetragene Vereine können Vermögen erwerben, klagen und verklagt werden. Der Unterschied liegt hier beim Haftungsrecht: Beim nicht eingetragenen Verein haftet nicht nur der Verein, sondern daneben auch persönlich die für den Verein handelnden Personen (§ 54 Satz 2 BGB). Handelnde Person kann hier schon sein, wer als Teil des Vereins in Erscheinung tritt.

Der nicht eingetragene Verein hat also nicht viele Nachteile, ist leichter zu gründen und hat keine Registerpflichten. Kurzfristigen Zielen kann er dienlicher sein als der eingetragene Verein.

Verein: Vereinseintragung anmelden
Damit der Verein eingetragen werden kann, muss er mindestens sieben Mitglieder haben (§ 59 Abs. 3 BGB). Ein Verein kann also auch von weniger als sieben Personen gegründet werden und wird erst später eingetragen. Für die Eintragung ins Vereinsregister müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Anmeldung und bestimmte Unterlagen einreichen.

Das für Ihren Verein zuständige Amtsgericht ist das, in dessen Bezirk der Vereinssitz liegt. Einige Bundesländer fassen Vereinssachen mehrerer Bezirke jedoch zusammen und weisen sie einem bestimmten Amtsgericht zu.

Verein eintragen lassen: Die Anmeldung
Nach § 59 Abs. 1 und 2 BGB müssen Sie beim Vereinsregister einreichen:

  • ein Anmeldungsschreiben
  • die Vereinssatzung in Original und Abschrift (Kopie)
  • die Bestellung des Vorstands in Abschrift

Im Anmeldungsschreiben müssen enthalten sein:

  • Anmeldung des gegründeten Vereins zur Eintragung ins Vereinsregister
  • Namen, Geburtsdaten und Anschriften der gewählten Vorstandsmitglieder
  • öffentlich beglaubigte Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

Verein eintragen lassen: Das Anmeldungsschreiben
Alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen das Anmeldungsschreiben unterzeichnen und die Unterschriften öffentlich beglaubigt sein (§ 59 Abs 1, 77 BGB). Dies geschieht normalerweise bei einem Notar, dem gegenüber sich die Vorstandsmitglieder ausweisen und dann in seiner Gegenwart die Anmeldung unterschreiben. Das Anmeldungsschreiben kann vom Verein selbst oder von einem Notar erstellt werden, der es dann ans Registergericht weiterleitet.

Verein eintragen lassen: Die weiteren Unterlagen
Das Original und eine Kopie der Satzung müssen bei der Anmeldung des Vereins mit abgegeben werden. Der Tag der Errichtung des Vereins (§ 59 Abs. 3 BGB) soll sich aus der Satzung ergeben, die von mindestens sieben Vereinsmitgliedern unterschrieben sein muss. Auch eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands ist beizufügen (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Abschrift des Gründungsprotokolls reicht aus, wenn sie darin enthalten ist.