Neues Mutterschutzgesetz – das müssen Sie beachten

Am 16.06.02 sind wichtige Neuerungen im Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat eine Ausweitung des gesetzlichen Mutterschutzes beschlossen, die Sie als Arbeitgeber befolgen müssen. Folgende wichtige Neuerungen gelten nun für Sie.
Die Mutterschutzfrist wurde neu geregelt. Alle Mütter haben jetzt einen Anspruch auf volle 14 Wochen Mutterschutz. Folgendes Beispiel zeigt Ihnen den Unterschied zwischen alter und neuer Regelung:

Alte Regelung: Die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes betragen 6 und 8 Wochen. Wurde ein Kind 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren, ohne aber eine Frühgeburt im medizinischen Sinn zu sein, so kam die Mutter nur in den Genuss von 6 – 2 + 8 Wochen Mutterschutzfrist.

Neue Regelung: Die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes betragen weiterhin 6 und 8 Wochen. Allerdings verliert Ihre Mitarbeiterin jetzt bei einer um 2 Wochen verfrühten Geburt nicht mehr die 2 Wochen Mutterschutzfrist. Diese 2 Wochen werden jetzt vielmehr zu der 8-wöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt hinzugezählt. Bei jeder Geburt ergeben sich jetzt also 14 Wochen Mutterschutzfrist, für die Sie als Arbeitgeber  Mutterschutzgeld zahlen müssen.

Bisher war der Urlaubsanspruch Ihrer schwangeren Mitarbeiterin im Mutterschutzgesetz nicht geregelt. Durch die Änderung werden nun auch die Zeiten, in denen die Schwangere oder junge Mutter wegen eines Beschäftigungsverbots beziehungsweise während der Mutterschutzfrist nicht arbeitete, offiziell als Beschäftigungszeiten deklariert. Sie müssen diese Zeiten also bei der Berechnung des Jahresurlaubs mit einrechnen.

Zusätzlich erhalten schwangere Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Urlaubsübertragung. Der vor der Geburt eines Kindes noch nicht genommene Resturlaub kann auf das Jahr übertragen werden, in dem die Mutterschutzfrist endet. Oder, wenn das nicht geht, auch auf das nächste Urlaubsjahr.