Die Höhe des Elterngeldes selbst berechnen

Die Höhe des voraussichtlichen Elterngeldes kann man leicht selbst berechnen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was man zur Berechnung von Elterngeld benötigt.

Höhe des Elterngeldes
Das Elternteil beträgt 67 Prozent des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro. Für nicht erwerbstätige Elternteile beträgt das Elterngeld mindestens 300 Euro monatlich.

Höhe des Elterngeldes: Elterngeld für gering verdienende Eltern
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, so werden die 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht. Je niedriger das Einkommen vor der Geburt war, desto höher ist der prozentuale Ausgleich. Für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro lag, erhöht sich der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte.

Höhe des Elterngeldes: Das bereinigte Nettoeinkommen beim Elterngeld
Ausgangsgröße zur Berechnung des einkommensabhängigen Elterngeldes ist das bereinigte Nettoeinkommen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Betrachtet werden hierbei die letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt das Elterngeld beantragt wird. Auch vom Arbeitgeber pauschal versteuertes Einkommen, wie z. B. bei einem Minijob, wird berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden allerdings Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist. Statt dieser Monate werden der Berechnung des Elterngeldes dann weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.

Zum Einkommen zählen auch die Entgeltansprüche während eines Urlaubs oder einer Krankheit, nicht aber beispielsweise das Urlaubsgeld und das Krankengeld.

Höhe des Elterngeldes für Arbeitnehmer
Zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens werden bei nicht selbstständig Beschäftigten – also insbesondere bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Beamtinnen und Beamten – von dem Bruttoeinkommen (ohne sonstige Bezüge wie z. B. Einmalzahlungen) die Lohnsteuer und Sozialabgaben gemäß der monatlichen Lohn- oder Gehaltsbescheinigung abgezogen. Der Arbeitgeber stellt der zuständigen Behörde hierzu entsprechende Bescheinigungen über das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit aus.

Da sich die Höhe des Elterngeldes an dem vor der Geburt des Kindes verfügbaren Erwerbseinkommen orientiert, ist auch ein Abzug für Werbungskosten vorzunehmen. Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Einkommenserzielung aufgebracht werden und daher nicht für die allgemeine Lebensführung zur Verfügung stehen. Im Interesse einer einfachen Antragstellung werden diese Kosten mit einem Zwölftel des steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen. Das sind monatlich 76,67 Euro.

Höhe des Elterngeldes für Selbstständige
Zur Berechnung des Elterngeldes wird bei Selbstständigen der wegen der Geburt des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67 Prozent angesetzt. Sind ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen, werden diese wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgezogen. Der Gewinn wird zur Berechnung des Elterngelds dabei nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt.

Das Elterngeld bei Selbstständigen orientiert sich an den letzten vor Geburt des Kindes abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid, wenn die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während des Veranlagungszeitraums als auch während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes ausgeübt worden ist.

Liegt dieser Steuerbescheid noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen, wie beispielsweise den Steuerbescheid des vorletzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums, einer vorhandenen Einnahmenüberschussrechnung oder durch eine Bilanz glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des Steuerbescheids für das Jahr vor der Geburt gezahlt.

Kann zur Berechnung des Elterngeldes nicht an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum angeknüpft werden, erfolgt die Gewinnermittlung nach einer mindestens den Anforderungen einer steuerlichen Einnahmenüberschussrechnung entsprechenden Aufstellung. Dies gilt auch für die Zeit nach der Geburt des Kindes, wenn im Bezugszeitraum des Elterngelds Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anfallen.

Wahl der Steuerklasse für den Bezug von Elterngeld
Basis des einkommensabhängigen Elterngeldes ist das bereinigte Nettoeinkommen der berechtigten Person. Dieses bereinigte Nettoeinkommen wird unter anderem durch die Höhe der zu berücksichtigenden Steuerabzüge beeinflusst. Daher kann die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte oder bei zusammen veranlagten Eheleuten der Wechsel der Steuerklassen die Steuerabzüge verändern und damit die Höhe des Elterngeldes beeinflussen.

Allerdings ist nicht jede nach Steuerrecht mögliche Gestaltung nach dem für das Elterngeld geltenden Sozialrecht beachtlich. Rechtsmissbräuchlich wäre es zum Beispiel, wenn der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt von der Steuerklasse V in die Steuerklasse III wechselt. Anerkannt wird hingegen der Wechsel in die Steuerklasse IV und ein Wechsel auf das neue Faktorverfahren.

Welche Einnahmen werden beim Elterngeld nicht berücksichtigt
Nicht zum Erwerbseinkommen zählen zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten, Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II.

Wird in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zeitraum Erwerbseinkommen und zeitweilig, zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit, kein Erwerbseinkommen bezogen, vermindern sich grundsätzlich das für die Berechnung von Elterngeld zugrunde zu legende durchschnittliche Erwerbseinkommen und entsprechend das Elterngeld.

Höhe des Elterngeldes während der Arbeitslosigkeit
Gegebenenfalls können Eltern nach der Geburt zwischen Elterngeld und Arbeitslosengeld wählen. Ist eine Person berechtigt, sowohl Elterngeld als auch Arbeitslosengeld zu beziehen, kann sie entweder im Bezugszeitraum des Elterngeldes Arbeitslosengeld plus 300 Euro Elterngeld beziehen oder zunächst Elterngeld in Höhe von 67 Prozent für das ausfallende Einkommen beziehen und im Anschluss daran ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen.

Elterngeld und Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld nach der Geburt des Kindes wird – einschließlich des Arbeitgeberzuschusses – auf das Elterngeld angerechnet. Mutterschaftsleistungen, die der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehen, dienen dem gleichen Zweck wie das Elterngeld und können daher nicht zusätzlich gezahlt werden.

Auch Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die der Mutter für die Zeit vor der Geburt eines weiteren Kindes zustehen, werden voll auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Mutter für das erste Kind zwölf Monate lang Elterngeld in Anspruch nimmt und das zweite Kind bereits zehn Monate nach dem ersten Kind geboren wird.

Für Mütter, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, etwa einem Minijob nachgehen, gibt es statt des "normalen" Mutterschaftsgeldes lediglich einmalig 210,00 Euro vom Bundesversicherungsamt. Dieser Betrag gleicht wegfallendes Erwerbseinkommen nicht aus und wird deshalb nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Da mit dem Mutterschaftsgeld das wegfallende Erwerbseinkommen vollständig ersetzt wird, verbleibt während des Anrechnungszeitraums kein Elterngeld, das ausgezahlt werden könnte.

Weil die Anrechnung taggenau erfolgt und das Mutterschaftsgeld anders als das Elterngeld in Wochen berechnet wird, besteht im letzten Lebensmonat des Kindes, in dem Mutterschaftsgeld bezogen wird, regelmäßig bereits ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. Auf einen entsprechenden Antrag auf Elterngeld sollte daher nicht verzichtet werden.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während des Bezugs von Elterngeld können Vater und Mutter eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben.

Das Einkommen aus der Teilzeitarbeit wird allerdings in die Berechnung des Elterngeldes mit einbezogen. Der betreuende Elternteil erhält dann Elterngeld in Höhe von 67 Prozent aus der Differenz zwischen dem vor und dem nach der Geburt zu berücksichtigenden Einkommen, mindestens aber 300 Euro. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird als bereinigtes Nettoeinkommen maximal ein Betrag von 2.700 Euro zugrunde gelegt.

Beispiel: Der Vater hat vor Geburt seines Kindes ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Nach der Geburt beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters durch seine Teilzeitbeschäftigung 1.000 Euro. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag für das Einkommen vor der Geburt (2.700 Euro) und dem Einkommen nach der Geburt (1.000 Euro) beträgt somit 1.700 Euro. Das berechnete Elterngeld beläuft sich damit auf 1.139 Euro (67 Prozent von 1.700 Euro).

Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Das gesamte Elterngeld unterliegt dem sogenannten steuerlichen Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt führt nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Vielmehr dient er der Ermittlung des auf die übrigen, steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes.

Stehen im Zeitraum des Bezugs von Elterngeld weitere Einnahmen zur Verfügung, kann es aufgrund des Progressionsvorbehalt beim Elterngeld zu Steuernachzahlungen kommen.

Vom Progressionsvorbehalt sind zum Beispiel auch Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld betroffen.

Elterngeld online berechnen
Wer sein Elterngeld nicht selbst mithilfe von Bleistift, Papier und Taschenrechner ausrechnen möchte, findet im Internet zahlreiche Möglichkeiten, das Elterngeld berechnen zu lassen. Hier finden Sie zum Beispiel den Online-Rechner zur Berechnung des Elterngeldes vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.