Müssen Sie JAV-Mitglieder wirklich übernehmen?

Absolviert ein JAV-Mitglied erfolgreich seine Abschlussprüfung und Sie haben einen Arbeitsplatz frei, der auf dessen Qualifikation passt, dann müssen Sie diesen Auszubildenden in aller Regel auch übernehmen. Sie können keinesfalls einen anderen Azubi, der aus Ihrer Sicht noch besser qualifiziert ist und möglicherweise menschlich bestens in die Abteilung passt und dort auch erwünscht wird, vorziehen. Die Leistung ist nicht entscheidend. Was zählt, ist die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Woher stammt die Regelung zur Übernahme von JAV-Mitgliedern?

Diese Regelung geht auf das Betriebsverfassungsgesetz zurück. In § 78a ist der "Schutz von Auszubildenden in besonderen Fällen" geregelt. Konkret geht aus diesem Gesetzestext unter anderem hervor:

  • Wenn Sie als Ausbildungsbetrieb nicht beabsichtigen, einen Azubi, der in der JAV tätig ist, zu übernehmen, dann teilen Sie ihm das 3 Monate vor Ausbildungsende mit.
  • Der Auszubildende hat dann die Möglichkeit innerhalb der letzten 3 Ausbildungsmonate seine Übernahme in ein unbefristetes Ausbildungsverhältnis zu fordern.

Was bedeutet dies für mein Unternehmen?

Das bedeutet konkret: Ist ein passender Arbeitsplatz frei, dann sitzt der Auszubildende tatsächlich am längeren Hebel. Was Sie allerdings nicht müssen: Sie brauchen keinen Arbeitsplatz einzurichten, nur um diesem Auszubildenden eine unbefristete Beschäftigung anzubieten. Das kann Ihnen als Ausbildungsbetrieb nämlich nicht zugemutet werden.

Im Extremfall kann es sogar passieren, dass ein passender Arbeitsplatz frei ist, dieser aber gerade zum Zeitpunkt der potenziellen Übernahme durch eine Umstrukturierung wegfällt. Auch dann sind Sie nicht zur Übernahme verpflichtet – immer vorausgesetzt, der Arbeitsplatz wird aus nachvollziehbaren und sinnvollen Gründen gestrichen.

Hintergrund dieser Regelung zur Übernahme von JAV-Mitgliedern

Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die als eine Art Betriebsrat für junge Leute und Auszubildende fungiert, bei der Übernahme benachteiligt werden.

Ohne diese Regelung würde befürchtet, dass Arbeitnehmer- und Azubivertreter nicht den notwendigen Mut haben, die Interessen von Auszubildenden oftmals gegen die Interessen des Ausbildungsunternehmens vorzubringen. Insofern wird ihnen im Betriebsverfassungsgesetz Vorrang eingeräumt, wenn es um die Übernahme in unbefristete Arbeitsverhältnisse gibt.