Welche Azubis haben Sonderrechte? 3 Beispiele

Grundsätzlich sollten Auszubildende ja alle die gleichen Rechte haben, die im Berufsbildungsgesetz festgelegt sind. Das trifft grundsätzlich auch zu. Dennoch gibt es bestimmte Azubigruppen die – aus gutem Grund – mehr Rechte haben als andere.

Wer beispielsweise Mitglied der Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV) ist, der genießt Sonderrechte. Denn schließlich muss ein solcher Auszubildender die Möglichkeit haben, seine Aufgaben als JAV-Mitglied wahrzunehmen.

Sonderrechte bei JAV

Tagt beispielsweise der Betriebsrat und geht es in der Sitzung unter anderem um einen jugendlichen Kollegen, dann ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung involviert und schickt einen Vertreter. Als Ausbilder müssen Sie den Azubi, der in die JAV gewählt wurde und für diesen Termin vorgesehen ist, dann freistellen. Darüber hinaus stellen Sie ihn frei, wenn er an einer Weiterbildung teilnimmt, die ihn für seine Arbeit als JAV-Mitglied qualifiziert.

Mitglieder der JAV haben darüber hinaus noch weitere Rechte, die nicht jeder Auszubildende hat. So beispielsweise genießen sie besonderen Kündigungsschutz. Sie können nur dann entlassen werden, wenn ein wirklich extrem wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Darüber hinaus muss der Betriebsrat bei einer Kündigung zustimmen. Bei "normalen" Auszubildenden muss er lediglich gehört werden, aber als Ausbildungsverantwortlicher müssen Sie dem Votum keine Beachtung schenken. Bei der Kündigung eines JAV-Mitglieds hat der Betriebsrat hingegen ein Vetorecht.

Sonderrechte für schwangere und schwerbehinderte Azubis

Aus gutem Grund genießen auch Auszubildende, die schwanger sind oder sich in Mutterschutz befinden, erweiterte Rechte. Diese sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Daraus geht hervor, dass sie beispielsweise schwere und gefährliche Arbeiten nicht bewältigen dürfen. Darüber hinaus haben sie das Recht, sich bei stehender Tätigkeit des Öfteren im Sitzen auszuruhen, und bei sitzender Tätigkeit von Zeit zu Zeit die Möglichkeit zu haben zu stehen.

Zudem genießen Auszubildende in Schwangerschaft oder in Mutterschutz ebenfalls besonderen Kündigungsschutz. Weiß der Ausbildungsbetrieb von der Schwangerschaft, dann darf er im Regelfall nicht kündigen. Erfolgt eine Kündigung, da die Personalverantwortlichen des Ausbildungsbetriebs nichts vor der Schwangerschaft wissen, kann die Auszubildende innerhalb von 2 Wochen nachweisen, dass sie schwanger ist. Dies setzt die Kündigung ebenfalls außer Kraft.

Sonderrechte bei schwerbehinderten Azubis

Wenn Sie einen schwerbehinderten Auszubildenden eingestellt haben, müssen Sie ebenfalls Sonderrechte berücksichtigen. So beispielsweise ist auch hier eine Kündigung nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Sie kann auch nur dann erfolgen, wenn das zuständige Integrationsamt zugestimmt hat.

Liegt also ein gravierender Kündigungsgrund vor, dann informieren Sie zunächst das Integrationsamt, das Ihnen innerhalb von 2 Wochen ablehnend oder zustimmend antworten sollte. Erfolgt keine Antwort, dann gilt das als Einverständnis mit der Kündigung. Zu beachten ist allerdings, dass die Zustimmung des Integrationsamtes innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung nicht erforderlich ist.