Nach § 78a Betriebsverfassungsgesetz muss einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV-Mitglied) nach der Ausbildung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Das JAV-Mitglied hat die Übernahme in den letzten 3 Monaten der Ausbildung gefordert.
- Es steht zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (bzw. innerhalb der letzten 3 Monate) ein Arbeitsplatz zur Verfügung, der für eine Weiterbeschäftigung in Frage kommt.
- Das Unternehmen kann sich die Übernahme finanziell leisten.
- Es ist dem Ausbildungsbetrieb zumutbar, den in der JAV aktiven Azubi zu übernehmen.
In jedem Fall muss das JAV-Mitglied bei der Übernahme anderen Azubis vorgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Leistung eher für einen anderen Auszubildenden gesprochen hätte.
JAV-Mitglied: Vorteil bei Übernahme hat guten Grund
Warum aber wird das JAV-Mitglied gegenüber anderen Auszubildenden bei der Übernahme bevorzugt? Schließlich leiden darunter nicht nur die Azubis, die deswegen durch das Übernahme-Sieb fallen. Auch für die Ausbildungsunternehmen ist es problematisch, unter Umständen schwächeren Mitarbeitern einen Arbeitsplatz anzubieten und stärkeren nicht.
Der Grund liegt in der Angst, dass Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Übernahme ansonsten benachteiligt würden. Schließlich ist ein engagiertes JAV-Mitglied im Laufe seine Ausbildung für das Unternehmen eher unbequem gewesen, weil es Mitarbeiterinteressen vertritt. Um zu verhindern, dass sich Betriebe solcher Kollegen nach der Ausbildung gezielt entledigen, hat der Gesetzgeber den §78a des Betriebsverfassungsgesetzes geschaffen.