Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung übernehmen?

Es ist eine Frage, mit der sich bereits viele Gerichte beschäftigt haben: Müssen Sie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) generell nach der Ausbildung übernehmen?

Grundsätzlich besteht diese Pflicht schon, allerdings gibt es auch Ausnahmen, die jeder ausbildende Betrieb sowie jedes Mitglied einer JAV kennen sollte. Dabei steht insbesondere die Frage im Vordergrund: Steht ein adäquater Arbeitsplatz für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung überhaupt zur Verfügung?

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Übernahme an Kriterien gebunden 
Falls ein passender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn ein JAV-Mitglied die Ausbildung beendet, dann müssen Sie diesen dem Azubi-Vertreter in der Tat freihalten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsplatz bereits 3 Monate vor dem Ausbildungsende frei wird. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie ihn für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung freihalten.

Auch wenn dieser Arbeitsplatz in der Zukunft möglicherweise wegfällt und das bereits heute absehbar ist, ist die Übernahme für Sie verpflichtend.

Fällt allerdings ein Arbeitsplatz, der für den Azubi-Vertreter geeignet gewesen wäre, aus nachvollziehbaren Gründen just zum relevanten Zeitpunkt weg, dann kann Sie das durchaus von der Übernahmeverpflichtung befreien. Natürlich darf die Umstrukturierung nicht vorsätzlich wegen der anstehenden Übernahme erfolgen. Damit dieser Verdacht nicht aufkommt, muss die Streichung der Stelle betriebswirtschaftlich gut begründet und nachvollziehbar sein.

Besetzen Sie einen geeigneten Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer, dann kann sich das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf diesen Arbeitsplatz dagegen einklagen. Denn auch diese Stelle hätten Sie dem JAV-Mitglied freihalten müssen.