JAV-Mitglieder – den Anspruch auf Übernahme sichern

Mit dem Ende der Ausbildung endet auch das Berufsausbildungsverhältnis. Die nun fertig ausgebildeten Mitarbeiter verlassen das Unternehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn sie übernommen werden oder sogar übernommen werden müssen.

Eine Pflicht zur Übernahme kann sich insbesondere aus

  • Tarifverträgen oder
  • Betriebsvereinbarungen

ergeben.

Anspruch auf Übernahme

Der § 78a BetrVG schützt Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sind und deren Berufsausbildungsverhältnis endet:

Verlangt ein solcher Auszubildender innerhalb der letzten 3 Monate vor seiner Abschlussprüfung schriftlich, nach Ausbildungsende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt zu werden, kommt zwischen dem Arbeitgeber und dem JAV-Mitglied automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande.

Tricks des Arbeitgebers

Wollen Arbeitgeber die Übernahme eines JA-Vertreters in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung vermeiden, teilen sie gern nach § 78a Abs. 1 BetrVG spätestens 3 Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mit, dass der Azubi nicht unbefristet weiterbeschäftigt wird.

Wenn der Arbeitgeber die Mitteilung unterlässt, ergeben sich 2 Konstellationen:

  1. Ein Mitglied der JAV hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Auszubildende infolge der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung in Erwartung einer Weiterbeschäftigung im Betrieb ein anderes Arbeitsverhältnis ausschlägt (BAG, Urteil vom 31.10.1985, Az. 6 AZR 557/84).
  2. Wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, eine fristgemäße Mitteilung auszusprechen, und der Auszubildende nach Ablauf des Ausbildungsverhältnisses dann tatsächlich weiterbeschäftigt wird, führt dies dazu, dass nach § 78a Abs. 2 BetrVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt, auch wenn nichts ausdrücklich vereinbart wird.

Schneller sein

Am sichersten ist der Arbeitnehmer, wenn er schneller als der Arbeitgeber ist: Denn verlangt ein JAV-Mitglied zuerst von dem Arbeitgeber in den letzten 3 Monaten vor Beendigung der Ausbildung schriftlich, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, führt die Trennung nur über das Arbeitsgericht.

Verlängerung auf 6 Monate

Allerdings kann die 3-Monats-Frist auch ausgedehnt werden: Ein bis zu 6 Monate vor Ausbildungsende vorgetragenes Verlangen des JAV-Mitglieds entfaltet Rechtswirkung. In § 78a BetrVG fehlt nämlich ein Hinweis darauf, welche Rechtsfolge ein zu früh geäußertes Verlangen hat. Unwirksam ist ein solches Begehren jedenfalls nicht.

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