Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und die Pflicht zur Übernahme

Gerade erst in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt - und gleich anschließend die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gefordert; geht das? Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass das durchaus möglich und rechtens ist, wenn ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Als Ausbildungsverantwortlicher müssen Sie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung bevorzugt behandeln, wenn es um die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis geht. Oder besser: Wenn es um die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geht.  

Kurzum gilt die Regel: Die unbefristeten Arbeitsplätze sind zunächst den Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbehalten. Das gilt zumindest dann, wenn der Job auf deren Ausbildung passt. Die unbefristeten (und befristeten) Arbeitsplätze, die übrig bleiben, können Sie dann unter den sonstigen Auszubildenden, die fertig werden und bleiben wollen, "verteilen“. Das ist dann oft keine leichte Entscheidung.

Mitglieder Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) seit wenigen Tagen …  
Was aber, wenn ein Azubi erst kurz vor der Abschlussprüfung in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt wird? Ein Fall aus dem Jahr 2004, in dem ein Azubi kurz vor Abschlussprüfung in die Jugend- und Auszubildendenvertretung eingetreten ist, hat vor einiger Zeit die Gerichte beschäftigt. Der angehende Industriemechaniker hatte die Übernahme jedenfalls form- und fristgerecht gefordert – und das wenige Tage, nachdem er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung wurde.  

Für den Ausbildungsbetrieb war der sehr kurzfristige Eintritt in die Jugend- und Auszubildendenvertretung Grund genug, die unbefristete Übernahme zu verweigern. Der Azubi bestand allerdings auf sein Recht nach dem Betriebsverfassungsgesetz und wurde in 2 Instanzen bestätigt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (AZ: 2 TaBV 45/05) hat nämlich wie die Vorinstanz entschieden, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem das Wahlergebnis zur Jugend- und Auszubildendenvertretung feststeht. Und dieser Zeitpunkt lag früh genug – nämlich innerhalb der Ausbildung.  

Dann müssen Sie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nicht übernehmen 
Nur wenn Ihnen eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, müssen Sie ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht übernehmen. Das kann der Fall sein, wenn  

  • Sie speziell für diesen Azubi einen Arbeitsplatz schaffen müssten,  
  • Sie sich die Übernahme schlicht nicht leisten können oder  
  • der anvisierte Arbeitsplatz durch eine sinnvolle Umorganisation entfallen könnte.