Sonderrechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung beachten

Auszubildende, die sich in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) engagieren, haben Sonderrechte. Diese finden sich im Betriebsverfassungsgesetz und sind für Sie als Ausbilder sehr ernst zu nehmen. Welche das genau sind, erfahren Sie im Folgenden.

JAV-Mitglieder genießen beispielsweise besonderen Kündigungsschutz. Zudem müssen sie nach der Ausbildung bevorzugt übernommen werden. Und auch der betriebliche Alltag kann von der JAV-Mitgliedschaft beeinträchtigt sein: Beispielsweise, wenn der Azubi an einer Betriebsratssitzung teilnimmt. Dann müssen Sie ihn nämlich freistellen.

Grundsätzlich stellen Sie den Azubi frei, wenn einer dieser beiden Fälle eintritt: 

  1. Der Auszubildende hat konkrete betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen. Dabei kann es sich um ein Gespräch mit einem Azubi handeln, der die JAV um eine Problemlösung gebeten hat, oder eben um eine Sitzung, in der die Belange der JAV eine Rolle spielen. Aber auch für eine Arbeitsplatzbegehung ist der Azubi freizustellen. Diese kann vorgenommen werden, um die Einhaltung von Schutzvorschriften zu kontrollieren. 
  2. Das JAV-Mitglied bildet sich für betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben weiter. Wer junge Arbeitnehmer im Betrieb vertreten will, der muss sich natürlich mit allerlei rechtlichen Dingen auskennen. Ein gewähltes JAV-Mitglied verfügt nicht automatisch über entsprechendes Wissen, sondern muss sich weiterbilden. Für Bildungsveranstaltungen dieser Art sind Auszubildende ebenfalls freizustellen. 

Komplette Freistellung allenfalls im Ausnahmefall 
Manche Betriebsratsmitglieder werden ab einer bestimmten Unternehmensgröße komplett von ihren eigentlichen Aufgaben freigestellt und leisten ausschließlich Betriebsratsarbeit. Das ist bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung so nicht möglich. Möglich ist allenfalls, dass ein JAV-ler für begrenzte Zeit von anderen Tätigkeiten komplett freigestellt wird. Zu einer solchen Regelung müssen allerdings alle Beteiligten ihre Zustimmung geben.