Kündigung und Übernahme: Beachten Sie Sonderrechte für JAV-Mitglieder

Auszubildende, die in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) mitarbeiten, sind im besonderen Maße vor einer Kündigung geschützt. Darüber hinaus haben Sie das Recht auf eine unbefristete Übernahme nach der Ausbildung – allerdings keineswegs immer.

Auszubildende zu kündigen ist aus gutem Grund schwierig. Schließlich erleidet der Azubi großen Schaden, wenn er seine Ausbildung aufgrund einer Kündigung nicht beenden kann. Für eine einseitige Beendigung der Ausbildung muss demzufolge ein wirklich wichtiger Grund vorliegen. Das gilt zumindest nach der Probezeit. Allerdings: Ist der Azubi Mitglied in der JAV, dann ist eine Kündigung noch schwerer.

Beachten Sie bei Kündigung von JAV-Mitgliedern

  • Der Kündigungsschutz erstreckt sich bei JAV-Mitgliedern auch bereits auf die Probezeit. Das bedeutet: Wird der Auszubildende in die Azubi-Vertretung gewählt, dann ist die Probezeit faktisch vorbei.
  • Im Falle einer Kündigung eines JAV-Mitglieds muss der Betriebsrat nicht nur informiert und gehört werden. Er muss darüber hinaus zustimmen. Dies wäre bei "normalen" Auszubildenden nicht nötig.

Übernahme von JAV-Mitgliedern

Es ist darüber hinaus das Recht von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, dass sie bevorzugt nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Allerdings bedeutet das nicht (wie vielfach angenommen), dass der Azubi in jedem Falle übernommen werden muss. Es muss nämlich tatsächlich ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden sein. Als Ausbildungsbetrieb brauchen Sie nicht ausschließlich zu diesem Zweck einen neuen Arbeitsplatz schaffen.

Bewerben sich allerdings mehrere ehemalige Azubis um einen passenden Arbeitsplatz, dann sind Sie als Ausbildungsbetrieb durch die geltenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gezwungen, denjenigen zu übernehmen, der in der JAV mitgearbeitet hat. Die anderen haben – auch wenn sie leistungsstärker und sozial integrierter sind – das Nachsehen.