Mitglieder der JAV: Wann sie eine Übernahme verlangen können

Nach § 78 a Betriebsverfassungsgesetz kann ein Azubi, der Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung, kurz JAV, ist, innerhalb der letzten drei Monate der Ausbildung seine Übernahme verlangen. Allerdings: Nach einen Gerichtsurteil könnte das nunmehr auch innerhalb der letzten sechs Monate möglich sein.

Ein Mitglied der JAV hatte versehentlich verfrüht seine Übernahme gefordert. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat zu diesem Fall überraschend entschieden, dass ein Übernahmeverlangen eines Azubi-Vertreters deutlich früher gestellt werden kann, als es im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen ist (Az. 12 TaBV 23/10 vom 19.5.2010).

Nach Angaben der Richter gäbe es im Betriebsverfassungsgesetz keinen Hinweis darauf, welche Rechtsfolge das habe. Auf der anderen Seite sei in § 12 Berufsbildungsgesetz (BBiG) formuliert, dass innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung eine Weiterbeschäftigung vereinbart werden könne.

JAV-Mitglied kann Übernahme bereits früher verlangen 
Wer also in der JAV mitarbeitet und daher einen Anspruch auf Übernahme habe, könne sich auch auf das BBiG berufen und sein Übernahmeverlangen früher stellen.

Im Klartext: Wenn sich ein Azubi, dessen Ausbildung im Mai oder Juni endet, bereits im Dezember oder Januar entsprechend äußert, dann hat das rechtliche Wirkung. Für Sie als Ausbilder bleibt die Pflicht bestehen, den Azubi-Vertreter drei Monate vor Ausbildungsende zu informieren, falls Sie ihn nicht übernehmen können. 

Kommt es dennoch zur Übernahme und damit zu einem Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und dem Mitglied der JAV, dann können Sie einen Auflösungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Ausbildungsende stellen. Dieser muss allerdings gut begründet sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie extra für diesen Azubi einen neuen Arbeitsplatz schaffen müssten, den Sie ansonsten nicht einrichten würden.