Inwieweit bei der Mitarbeiterabwerbung Schadensersatz zu zahlen ist, hat gerade das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zum Az. 10 AZR 370/10 entschieden die Richter über Schadensersatzforderungen wegen Mitarbeiterabwerbung in Höhe von rund 46 Millionen €. Das ist zugegebenermaßen ein Extremfall, die der Entscheidung zu Grunde liegenden Gründe gelten aber auch für niedrigere Beträge.
Wann ist Mitarbeiterabwerbung rechtswidrig?
Die Abwerbung von Mitarbeitern bei der Konkurrenz kann durchaus sinnvoll sein. Sie erhalten so ausgebildete, in der Branche erfahrene Mitarbeiter mit guten Kontakten und Hintergrundinformationen. Gleichzeitig schwächen Sie so die Konkurrenz.
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist zwar grundsätzlich zulässig, nicht aber, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen wie z. B. herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber oder wenn es nur darum geht, den Konkurrenten zu schädigen. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Mitarbeiter bewusst zum Vertragsbruch verleiten. Oder aber, wenn Sie die Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz mit dem Veränderungsangebot vertraut machen.
Am Arbeitsplatz, also etwa unter Verwendung der vom aktuellen Arbeitgeber finanzierten Telefonanlage und zu Zeiten, die der aktuelle Arbeitgeber als Arbeitszeit bezahlt – ist allenfalls eine erste Kontaktaufnahme erlaubt. Alles, was darüber hinausgeht, wird schnell wettbewerbswidrig sein.
Wettbewerbswidriges Verhalten kann Schadensersatzansprüche auslösen
Und wettbewerbswidriges Verhalten kann durchaus Schadensersatzansprüche auslösen. Daher kann auch die wettbewerbswidrige Mitarbeiterabwerbung für Sie sehr teuer werden. Voraussetzung dafür ist aber – und hier kommen wir zu Ihrer Verteidigungsstrategie im Falle eines Falles -, dass der aktuelle Arbeitgeber den Schaden einigermaßen plausibel macht. Die bloße Behauptung, ein Schaden sei in bestimmter Höhe eingetreten, reicht keinesfalls. Wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung (§ 287 ZPO).
Es ist dann Sache des ehemaligen Arbeitgebers, dem Gericht Anhaltspunkte für die Schätzung des Schadens zu liefern. Die Bezifferung eines konkreten Schadens oder auch nur die Mitteilung von Anhaltspunkten für eine vernünftige Schätzung ist in der Praxis für den ehemaligen Arbeitgeber oftmals schwierig.
Sofern Sie mit einer derartigen Schadensersatzforderung konfrontiert werden, sollten Sie sich nicht verunsichern lassen, sondern sich rechtlich beraten lassen. Denn es gibt hier durchaus Möglichkeiten, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Mitarbeiterabwerbung zu vermeiden. Im Ausgangsfall des BAG hat das mal eben 46 Million € gespart.