Lohnpfändung: Die korrekte Drittschuldnererklärung

Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhält der Arbeitgeber eine Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Er muss nun dem Gläubiger die dort aufgeführten 3 Fragen beantworten:

  1. Frage: Ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist.
  2. Frage: Ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen.
  3. Frage: Ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Der Arbeitgeber darf aber niemals über die Fragen hinaus Auskunft erteilen, also zum Beispiel nicht über

  • den Brutto- und Nettolohn,
  • die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben oder
  • über den Familienstand und die Unterhaltspflichten Ihres Kollegen.

Beispiel für eine Drittschuldnererklärung eines Arbeitgebers:

Ich erkenne die Forderung an und bin zur Zahlung bereit, soweit dem Schuldner künftig pfändbare Lohnansprüche gegen mich zu stehen.

Von anderen Gläubigern ist das pfändbare Arbeitseinkommen vorrangig in Höhe von 25.555,54 € für gewöhnliche Forderungen und in Höhe von 16.58.56 € für Unterhaltsforderungen gepfändet.

Einen pfändbaren Betrag können Sie mit Rücksicht auf die bestehenden Vorpfändungen und Vorausabtretungen derzeit nicht erwarten.

Freundliche Grüße

Unterschrift Arbeitgeber

Bildnachweis: Joachim Lechner / stock.adobe.com