Die Sicherungsabtretung von Forderungen als Kreditsicherheit

Wenn Unternehmen bei ihrer Bank ein Darlehen aufnehmen oder einen Dispositionskredit beantragen, stellt sich für die Bank automatisch die Frage nach Sicherheiten. Die Sicherungsabtretung von Forderungen ist hierbei ein bevorzugtes Instrument, da Forderungen leicht abgetreten werden können, um so die Darlehensrückzahlungsforderung zu sichern.

Merkmale der Sicherungsabtretung von Forderungen

Bei der Sicherungsabtretung tritt das Unternehmen (Sicherungsgeber)
seiner Bank oder seinem sonstigen Gläubiger (Sicherungsnehmer) zur
Sicherung eine Forderung gegen einen Kunden oder eine andere Person
(Drittschuldner) ab.

Der Sicherungsabtretung liegt ein Sicherungsvertrag zugrunde, der die
Rechte und Pflichten des Sicherungsnehmers und des Sicherungsgebers
festlegt. Hierbei geht es vor allem um die Verfügungsgewalt des
Sicherungsnehmers an der Forderung.

Bei der Sicherungsabtretung werden mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen

Bei der Sicherungsabtretung von Forderungen werden in der Regel zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer gleich mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen, nämlich

  • das Rechtsgeschäft, aus dem die gesicherte Forderung erwächst,
  • der Sicherungsvertrag und
  • der Abtretungsvertrag, der die Abtretung der Forderung zum Gegenstand hat, die die Sicherheit darstellen soll.

Beispiel: Eine Bank gewährt einem Unternehmen ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro. Zur Sicherung dieses Darlehens tritt das Unternehmen der Bank eine Forderung aus einem Projektgeschäft in Höhe von 75.000 Euro ab, die das Unternehmen gegenüber seinem Kunden hat.

Damit ist das Rechtsgeschäft, aus dem die zu sichernde Forderung erwächst, der Kreditvertrag zwischen der Bank und dem Unternehmen. Der Sicherungsvertrag ist die rechtliche Grundlage für die Abtretung, aus dem sich folgende Pflichten ergeben:

  • Die Forderung des Unternehmens ist an die Bank abzutreten.
  • Die Bank ist als Sicherungsnehmer umgehend zu benachrichtigen, wenn die abgetretene Forderung von einem anderen Gläubiger des Sicherungsgebers gepfändet wird.

Im Allgemeinen verpflichtet sich der Sicherungsnehmer bei der Sicherungsabtretung einer Forderung, die zur Sicherung abgetretene Forderung auf den Sicherungsgeber zurück zu übertragen, sobald er wegen der zu sichernden Ansprüche befriedigt – das Darlehen also beispielsweise zurückgezahlt – wird.

Schließlich erwirbt der Sicherungsnehmer durch den Abtretungsvertrag im Außenverhältnis zum Drittschuldner die volle Gläubigerstellung. Das bedeutet, dass er grundsätzlich die abgetretene Forderung dem Drittschuldner gegenüber wirksam geltend machen oder auch weiter abtreten kann.

Wichtig: Die Bank bzw. der Sicherungsnehmer ist bei einer Sicherungsabtretung nur im Innenverhältnis nach den Regelungen des Sicherungsvertrages in seinen Befugnissen beschränkt.

Sicherungsabtretung einer Forderung: Die Verwertung

Ist der Sicherungsfall eingetreten – kann beispielsweise das Unternehmen seinen Kredit nicht zurückzahlen – hat die Bank bzw. der Gläubiger die Verwertungsmöglichkeiten, die im Sicherungsvertrag vereinbart worden sind. Er kann daher im Allgemeinen die Forderung beim Drittschuldner einziehen oder weiter verkaufen.