Umlaufvermögen

Für das Umlaufvermögen gibt es nicht, wie beim Anlagevermögen, eine allgemeingültige Definition. Allerdings wird in der Bilanz zwischen vier Hauptgruppen unterschieden: Vorräte, Forderungen, sonstige Wertpapiere und liquide Mittel.

Beim Umlaufvermögen unterscheidet man innerhalb der Vorräte zwischen vier unterschiedlichen Positionen.

Die Positionen der Vorräte beim Umlaufvermögen
Zu den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen des Umlaufvermögens gehören die für den Produktionsprozess benötigten Materialien. In der Hauptsache gehören hierzu die fremd bezogenen oder selbst erstellten Fertigteile oder Komponenten, die für den Einbau in das Hauptprodukt benötigt werden.

Sofern sich bestimmte Ersatz- oder Zubehörteile auch zur selbstständigen Weiterveräußerung eignen, können diese Teile des Umlaufvermögens auch unter dem Posten "Fertige Erzeugnisse und Waren" ausgewiesen werden. Für den konkreten Ausweis dieser Posten des Umlaufvermögens kommt es auf die voraussichtliche Zweckbestimmung der Materialien an, wobei auch eine mengenmäßige Aufteilung möglich ist.

Rohstoffe als bedeutende Teile des Umlaufvermögens
Rohstoffe gehen unmittelbar in die Erzeugnisse ein und bilden deren Hauptbestandteile. Demgegenüber handelt es sich bei den Hilfsstoffen um Verbrauchsgüter, die bei der Herstellung der Erzeugnisse nur von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Nägel, Schrauben, Verpackungsmaterial etc.).

In der Produktion werden darüber hinaus noch Betriebsstoffe benötigt, die nicht als Bestandteile in das Erzeugnis eingehen. Zu dieser Form des Umlaufvermögens gehören etwa Schmiermittel, Kühl- und Reinigungsmittel oder Brennstoffe.

Unfertige Erzeugnisse als weitere Form des Umlaufvermögens
Zum Umlaufvermögen gehören ferner die unfertigen Erzeugnisse und Leistungen, die getrennt von den fertigen Erzeugnissen und Waren ausgewiesen werden. Unfertige Erzeugnisse bzw. Leistungen lassen sich dadurch kennzeichnen, dass zwar schon eine Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat und/oder Aufwendungen entstanden sind, aber noch keine verkaufsbereiten Produkte vorliegen.

Anzahlungen werden im Umlaufvermögen gesondert ausgewiesen
Wenn Unternehmen für noch nicht bezogene Vorräte Anzahlungen geleistet haben, sind die damit verbundenen Ansprüche nicht unter den Forderungen, sondern als geleistete Anzahlungen "bei den Vorräten" auszuweisen, auch wenn es sich rechtlich und wirtschaftlich um Forderungen handelt.

Eine weitere Besonderheit beim Umlaufvermögen besteht hinsichtlich der von einem Kunden erhaltenen Anzahlung für noch zu erbringende Lieferungen bzw. Leistungen. Es ist nicht zwingend erforderlich, erhaltene Anzahlungen auf Vorräte als Verbindlichkeit zu passivieren. Durch das Wahlrecht in § 268 Abs. 5 HGB können die erhaltenen Anzahlungen offen von den Vorräten abgesetzt werden.

Hierdurch wird die Summe der Vorräte und damit die Summe des Umlaufvermögens und hierdurch wiederum die Bilanzsumme verkürzt. Der Abzug kommt nicht nur bei den "fertigen Erzeugnissen", sondern bei allen Vorratsposten in Betracht.

Diese Behandlung beim Umlaufvermögen ist mit der Absicht verbunden, die Anzahlungen für die Beschaffung von Rohstoffen direkt von dem entsprechenden Aktivposten abzusetzen (Wahlrecht), um die Bilanzrelationen entsprechend korrigieren zu können.

Bestandteile der Forderungen im Umlaufvermögen
Bei den Forderungen im Umlaufvermögen unterscheidet man ebenfalls zwischen verschiedenen Gruppen:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  • Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
  • Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  • Sonstige Vermögensgegenstände.

Bei den betrieblichen Forderungen im Umlaufvermögen handelt es sich um solche, die aufgrund einer vom Unternehmen bereits erbrachten Leistung gegenüber Dritten entstandenen sind. Ansprüche bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Umlaufvermögen basieren auf einem gegenseitigen Vertrag (z. B. Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag).

Sie sind dadurch entstanden, dass das Unternehmen seine zu erbringende Leistung (z. B. Lieferung von Waren) bereits erfüllt hat und die Leistung des Vertragspartners noch aussteht.

Richtet sich eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen, die grundsätzlich im Umlaufvermögen auszuweisen ist, gegen ein beteiligtes Unternehmen, erfolgt der Ausweis bei den Forderungen gegenüber beteiligten Unternehmen mit einem entsprechenden Mitzugehörigkeitsvermerk bei den anderen Bilanzposten.

Entsprechendes gilt für Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Handelt es sich um eine Forderung gegenüber einem verbundenen Unternehmen, mit dem auch ein Beteiligungsverhältnis besteht, ist diese Forderung im Umlaufvermögen bei dem verbundenen Unternehmen auszuweisen.

Der Sammelposten "sonstige Vermögensgegenstände" im Umlaufvermögen enthält unter anderem Lohn- und Gehaltsvorauszahlungen, kurzfristige Darlehen, Schadensersatzansprüche, Steuererstattungsansprüche etc.

Fristigkeiten bei den Forderungen im Umlaufvermögen angeben
In der Bilanz ist bei allen Forderungsposten im Umlaufvermögen ein gesonderter Vermerk in Höhe der Beträge mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr angebracht (§ 268 Abs. 4 HGB). Das gilt auch für Forderungen innerhalb der "sonstigen Vermögensgegenstände" im Umlaufvermögen sowie für "eingeforderte aber noch nicht eingezahlte Einlagen" der Gesellschafter.

Wertpapiere im Umlaufvermögen
Bei den Wertpapieren im Umlaufvermögen wird zwischen den "Anteilen an verbundenen Unternehmen" und den "sonstigen Wertpapieren" unterschieden. Anders als im Anlagevermögen sind hier nur solche Wertpapiere zu erfassen, die nicht auf Dauer im Unternehmen gehalten werden sollen.

Aktivierungsgebote für das Umlaufvermögen
Für alle bilanzierungsfähigen Gegenstände des Umlaufvermögens besteht eine Aktivierungspflicht (Vollständigkeitsgrundsatz, § 246 Abs. 1 HGB). Für das Umlaufvermögen bestehen weder explizite gesetzliche Bilanzierungsverbote noch Bilanzierungswahlrechte – vorausgesetzt, sie erfüllen das Kriterium der wirtschaftlichen Unternehmenszugehörigkeit.

Zu beachten ist, dass sich das Aktivierungsgebot für das Umlaufvermögen auch auf selbst erstellte immaterielle Gegenstände bezieht. So sind die zur Veräußerung oder Verwertung durch andere Unternehmen bestimmte Fertigungsverfahren, Patente usw. bilanziell zu erfassen.