Umso wichtiger ist es angesichts dessen also, offene Forderungen möglichst fristgemäß geltend zu machen. Erst recht, wenn man bedenkt, dass die Verjährungsfristen derartig kurzfristig geregelt sind.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt Schuldrecht
Wenn es um Verjährungsfristen für Forderungen geht, lohnt sich ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch. Unter §§ 194 ff BGB sind sämtliche Aspekte geregelt, welche sich auf das Schuldrecht beziehen. Im Allgemeinen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei diese bei Forderungen unterschiedlichster Art gilt. Wissenswert ist dabei jedoch, dass es auch die eine oder andere Ausnahme gibt.
Früher 30, heute 3 Jahre
Sämtliche Verjährungsfristen sind im BGB verankert, wobei die neuesten Regelungen seit dem 1. Januar 2002 Gültigkeit haben. Bestand zuvor noch unter bestimmten Voraussetzungen die Option einer 30jährigen Verjährungsfrist, so wurde diese auf nur noch drei Jahre verkürzt. Mit Blick auf eine Unterbrechung der entsprechenden Forderung sind im Übrigen veränderte Richtlinien zu beachten
Es lohnt sich, genau hinzusehen
Statistiken zufolge wurde noch nie so viel gereist wie heute. Zu beachten ist mit Blick auf die neuen diesbezüglichen Verjährungsfristen für Forderungen, dass hier nicht mehr als zwei Jahre verstreichen dürfen. Fakt also ist, dass Touristen ihre Ansprüche nur noch 24 Monate lang geltend machen dürfen. Anders sieht es hingegen bei einem klassischen Werkvertrag aus.
Ganz gleich, ob es um die Produktion, Reparaturen oder um Wartungsansprüche geht: im Normalfall ist auch hier eine zweijährige Verjährungsfrist zu beachten. Bei Bauwerken gelten laut Gesetzgeber in diesem Zusammenhang jedoch Verjährungsfristen für Forderungen in Höhe von sage und schreibe fünf Jahren.
Verjährungsfristen für Forderungen sind unbedingt zu beachten
Wird eine Forderung erst nach Ablauf der Verjährungsfristen für Forderungen geltend gemacht, besteht kein Anrecht mehr auf die Begleichung. Mit ein wenig Glück kann es unter Umständen durchaus noch gelingen – sofern der Kunde ein Einsehen zeigt – dass die Forderung beglichen wird. Im umgekehrten Falle ist der Unternehmer allerdings nach dem Erhalt des Geldes trotz Überschreiten der Verjährungsfrist nicht gesetzlich dazu verpflichtet, diese zu spät erhaltene Summe an den Schuldner zurück zu zahlen.
Fakt ist, dass es durchaus immer mal wieder vorkommt, dass säumige Schuldner eine Rechnung begleichen, obwohl die Verjährungsfristen für Forderungen längst abgelaufen ist. Wer dann jedoch auf den Gedanken kommt, die vor dem Gesetzgeber nicht mehr offene Forderung zurückfordern oder gar bei Gericht geltend machen zu wollen, der geht leer aus.