Wie funktioniert die Pfändung von Geldforderungen?

Gerichtsvollzieher dürfen nicht nur bestimmte Objekte aus dem Hausrat pfänden, auch Geldforderungen des Schuldners können gepfändet werden. Wie genau das funktioniert, lesen Sie hier.

Meist geht es bei einem Besuch des Gerichtsvollziehers darum, was gepfändet werden kann. Doch viele der persönlichen Besitztümer des Schuldners fallen unter die nach § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) "Unpfändbaren Sachen". Auch sein Einkommen ist bis zu einem bestimmten Betrag vor der Pfändung geschützt. Zum Einkommen gehört bei Rentnern auch die Rente. Die Rente ist also ebenfalls in gewissem Umfang vor Pfändung geschützt. Somit ist die Situation oft fruchtlos für den Gerichtsvollzieher und kaum etwas kann gepfändet werden. Als Alternative für den Gläubiger bleibt die Pfändung von Lohnforderungen per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Pfändung von Geldforderungen

In § 829, Abs. 1 ZPO heißt es: "Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten."

Falls der Schuldner also irgendwelche Forderungen gegenüber Dritten hat, können diese an den Gläubiger bis zur Schuldentilgung weitergeleitet werden. Die Art der Forderungen kann variieren: Rückzahlungsforderungen an das Finanzamt wegen Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern oder Forderungen des Schuldners gegenüber Versicherungen auf Kündigung und Auszahlung von vertraglich zugesicherten Leistungen. Auch Lohnforderungen dem Arbeitgeber gegenüber können gepfändet werden.

Eine Pfändung von Geldforderungen funktioniert für den Gläubiger anders als eine gewöhnliche Pfändung. Für diese Art von Pfändung wird kein Gerichtsvollzieher mehr benötigt, sondern ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners beantragt wird.

Das Vollstreckungsgericht ist dabei "[…] das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht […], bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann." (§ 828, Abs.2 ZPO). Die Erstellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist komplex. Für so gut wie jeden der möglichen Forderungsfälle gibt es ein entsprechendes Formular. Diese Formulare sind kompliziert und sollten nur unter Zuhilfenahme eines Anwalts, zu Protokoll der Rechtsantragstelle oder nach Studium adäquater Fachliteratur ausgefüllt werden.

Zudem muss der Gläubiger genau angeben, gegen wen der Schuldner eine Forderung hat. Diese Person oder Institution gilt dann als der sogenannte "Drittschuldner". Im Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss der Gläubiger die genaue Anschrift (bei Behörden wie dem Finanzamt auch das Aktenzeichen) angeben.

Eine Einsicht in die mannigfaltigen Vordrucke für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, finden sie hier.

Lesen Sie auch den Artikel "Keine Angst vorm Kuckuck – was Gerichtsvollzieher dürfen".