Immerhin ging es noch um 4.800 €, einen Teil der Kredite hatte er schon zurückgezahlt. Danach haben sie den Arbeitnehmer verklagt und entsprechende Urteile erhalten. Aus den Urteilen vollstrecken sie nun in das Arbeitseinkommen. Mit den Verfahrenskosten für die Gerichte schuldete der Arbeitnehmer nun schon 7.500 €. Die Banken lassen dem Arbeitgeber zunächst durch einen Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot und danach ebenfalls durch den Gerichtsvollzieher einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen. Der Arbeitgeber soll nun den Lohn nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an die Banken zahlen.
Hinweis: Gerichtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse müssen einem Arbeitgeber durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Der Arbeitgeber wird damit gegen seinen Willen in einen Vollstreckungsvorgang hineingezogen, der mehrere Jahre dauern kann.
Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird also
- das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers
- auf Antrag eines Gläubigers
- durch das Gericht gepfändet und
- beschlossen, dass es ab sofort an den Gläubiger zu zahlen ist.
Das sind die Aufgaben, die jetzt auf den Arbeitgeber zukommen:
Ihr Arbeitgeber hat
- ein vorläufiges Zahlungsverbot und
- den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu prüfen,
- den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens Ihrem Kollegen zu zahlen.
- Weiterhin hat er die richtigen Erklärungen abzugeben und sodann
- den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens
- unter Beachtung des Pfändungsschutzes,
- an den jeweils richtigen Gläubiger zu zahlen
- bis dessen Vollstreckungsforderung vollständig gedeckt ist.
Wichtig: Fehler sind teuer
Begeht ein Arbeitgeber dabei Fehler, zahlt er unter Umständen doppelt!
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat insgesamt 9 Gläubiger, die das Gehalt gepfändet haben. Nun zahlt der Arbeitgeber versehentlich nicht an Gläubiger A, sondern an Gläubiger B, da er fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass die Forderung des Gläubigers A der Forderung des Gläubigers B vorgeht. Nun kann Gläubiger B die fälschlicherweise an Gläubiger A gezahlten Beträge nochmals vom Arbeitgeber fordern.
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