Kündigungszustellung: Die besten Wege in 2011

Eine Kündigung ist eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Das heißt für Sie, dass die Kündigungsfristen erst dann zu laufen beginnen, wenn die Kündigungszustellung an den Mitarbeiter erfolgt ist.

Auf das Datum der Kündigungszustellung kommt es also entscheidend an. Und im Streitfall sind Sie nicht nur dafür beweispflichtig, dass die Kündigungszustellung überhaupt erfolgte, sondern auch für das genaue Datum. Wie sichern Sie sich hierbei am besten ab? Als erstes fällt Ihnen dabei wahrscheinlich die Kündigungszustellung per Einschreiben – sei es als Einwurf- oder als Übergabeeinschreiben – ein. Aber beide Varianten sind riskant für Sie.

Kündigungszustellung per Einschreiben ist weniger optimal
Bei einem Übergabe-Einschreiben übergibt der Postbote das Kündigungsschreiben und lässt sich dies bestätigen. Problematisch ist das für die Kündigungszustellung dann, wenn der Postbote den Mitarbeiter nicht antrifft und lediglich eine Benachrichtigungskarte hinterlässt. Die Kündigungszustellung ist dann noch nicht erfolgt.

Es gibt Fälle, in denen Mitarbeiter bestritten haben, die Benachrichtigungskarte überhaupt erhalten zu haben. Natürlich können Sie dann den Postboten als Zeugen benennen. Aber ob der sich immer hinreichend genau daran erinnert, die Benachrichtigungskarte der Kündigungszustellung auch abgegeben zu haben? Das Risiko liegt bei Ihnen.

Ähnlich ist es bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem der Postbote die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers einlegt und dies dokumentiert. Bestreitet der Arbeitnehmer die Kündigungszustellung, so reicht nicht jedem Gericht die Zustellungsbescheinigung auch als Beweis dafür aus, dass der Postbote den Brief tatsächlich eingeworfen hat. Und auch dann können Sie den Postboten wieder als Zeugen benennen – das Risiko von Erinnerungslücken liegt wieder bei Ihnen.

Besser: Kündigungszustellung per Boten
Besser ist es, wenn Sie die Kündigungszustellung durch einen Boten – etwa einen anderen Mitarbeiter – erledigen lassen. Der ist als Zeuge in der Regel zuverlässiger, weil es für ihn außergewöhnlicher ist, einen Brief zustellen als für einen Postboten. Und, wenn er beim Kuvertieren der Kündigung dabei ist, kann er auch als Zeuge dafür dienen, dass in dem Umschlag tatsächlich ein Kündigungsschreiben enthalten war. Am besten fordern Sie Ihren Boten auf, nach der Zustellung ein kleines Protokoll zu fertigen, etwa mit folgendem Text:

Am ____ um ____ Uhr überreichte mir der Geschäftsführer Herr ____ ein an Herrn _____ adressiertes Kündigungsschreiben vom heutigem Tage. Er legte dieses Kündigungsschreiben in meiner Anwesenheit in dem Umschlag und übergab mit den verschlossenen Umschlag zur Kündigungszustellung. Ich traf Herrn ____ an seinem Wohnort nicht an und legte den Briefumschlag daher am ___ um ___ Uhr in den mit dem Namen des Arbeitnehmers beschrifteteten Briefkasten im Hause ____.

Kündigungszustellung mit Zeugen
Natürlich können Sie die Kündigung auch persönlich übergeben und sich vom Arbeitnehmer den Erhalt bestätigen lassen. Ihr Arbeitnehmer ist aber nicht dazu verpflichtet, eine solche Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Daher sollten Sie eine andere Person als Zeugen hinzuziehen.

Kündigungszustellung per Gerichtsvollzieher
Oft unbekannt ist auch, dass Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Kündigungszustellung beauftragen können. Dazu wenden Sie sich an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht. Auch das ist eine sehr sichere Form der Kündigungszustellung, die die dafür fälligen Gebühren allemal wert ist.