Gehört die Elternzeit in das Zeugnis?

Ein wesentlicher Bestandteil jedes Zeugnisses ist die Angabe der Beschäftigungsdauer. Viele Arbeitgeber sind aber unsicher, wie sie mit Ausfallzeiten wie z. B. der Elternzeit umgehen sollen. Gehört die Elternzeit in das Zeugnis oder dürfen Sie diese nicht erwähnen? Immer wieder kommt es zu Urteilen zu den Inhalten eines Zeugnisses. Was gilt für Sie als Arbeitgeber?

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf ein Zeugnis. Egal, ob es sich um ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis handelt, die Angabe der Beschäftigungsdauer ist immer Pflicht. Sie müssen diese etwa wie folgt angeben:

„Frau Mayer war in der Zeit vom ____ bis zum  ____ in unserem Unternehmen beschäftigt“.

Das Problem mit der Elternzeit im Zeugnis

Diese Angabe ist unter anderen deshalb wichtig, damit sich ein eventueller neuer Arbeitgeber ein Bild darüber machen kann, auf welcher zeitlichen Grundlage Ihre Einschätzung im Zeugnis basiert. Und genau das ist das Problem für viele Arbeitgeber.

Denn wenn ein Mitarbeiter lange in Elternzeit war, hat die vertragliche Beschäftigungsdauer unter Umständen wenig mit der Zeit zu tun, aus der Ihre Beurteilung resultiert. So kann es durchaus sein, dass ein Arbeitsverhältnis zwar über drei Jahre bestanden hat, der Mitarbeiter davon aber weitgehend in Elternzeit war.

Arbeitgeber überlegen deshalb immer wieder, ob sie nicht die Dauer der Elternzeit im Zeugnis mit erwähnen müssen.

Stolpern Sie nicht in diese Falle

Das Bundesarbeitsgericht hat eindeutig entschieden, dass die Angabe der Elternzeit im Zeugnis grundsätzlich unzulässig ist. Sie dürfen in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt.

Das ist dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 10. 5. 2005 – 9 AZR 261/04 ).

Feste Grenzwerte gibt es nicht

Leider gibt es keine für alle Berufe gleichermaßen anwendbare Faustformel, wann Elternzeit angegeben werden darf oder nicht. Nach Ansicht des BAG lassen sich sachgerechte Ergebnisse nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, d. h. des beurteilenden Arbeitgebers, des beurteilten Arbeitnehmers und der Zeugnisadressaten, erzielen.

Neben der Dauer und zeitlichen Lage der Ausfallzeiten ist bei der Abwägung vor allem zu berücksichtigen, inwieweit dem Zeugnis Bedeutung in Bezug auf die Aussagen über die Berufserfahrung oder das Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses zukommt.

2/3 Ausfallzeiten dürfen Sie erwähnen

In dem oben genannten Fall haben die Richter des BAG zum Beispiel entschieden, dass Erziehungsurlaub (als Vorgänger der Elternzeit) von 33 ½ Monaten bei einem 50 Monate bestehendem Arbeitsverhältnis als Koch ein wesentlicher Umstand ist und daher im Zeugnis angegeben werden darf. Entscheidend war hier, dass sonst ein falscher Eindruck über die Berufserfahrung entsteht.

Sie dürfen auch Elternzeit als Grund der Ausfallzeit angeben

Das BAG hat weiter ausdrücklich festgestellt, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch berechtigt ist, nicht nur die Dauer der Ausfallzeiten an sich, sondern auch die Elternzeit als Grund anzugeben. Der Arbeitgeber hatte dies getan und wurde vom BAG bestätigt.

Letztendlich handelte der Arbeitgeber dabei im Interesse des Arbeitnehmers. Denn durch die Angabe des Grundes für die Ausfallzeit wurde verhindert, dass potenzielle Arbeitgeber über den Grund der Ausfallzeit für den Mitarbeiter nachteilige Mutmaßungen anstellen.

Sie können das z. B. wie folgt formulieren:

„Frau Mayer war in der Zeit vom ____ bis zum  ____ in unserem Unternehmen angestellt, in der Zeit vom ___ bis ___ war sie in Elternzeit“.

Fragen Sie Ihren Mitarbeiter

Wenn Ihr Mitarbeiter dies möchte, sind Sie in jedem Fall berechtigt, die Ausfallzeit und auch den Grund für den Ausfall anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten die Ausfallzeiten eigentlich nicht angegeben werden dürften.

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