Kündigung schwangere Mitarbeiterin: Klagefrist beträgt 3 Wochen

Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin: Jeder Tag zählt
Und dann zählt jeder Tag, denn das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch bei der Klage gegen die Kündigung einer Schwangeren die übliche Drei-Wochen-Frist gilt, BAG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: 2 AZR 286 /07.

Für Sie als Arbeitgeber ist dies eine gute Entscheidung. Denn Sie haben so relativ schnell Sicherheit, ob die Gefahr besteht, dass die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin vom Arbeitsgericht gekippt wird oder nicht. Für die Klage einer Mitarbeiterin, die unter den Schutzbereich des MuSchG fällt, gilt damit die gleiche Klagefrist wie bei anderen Kündigungsschutzklagen auch.

Dann gilt bei schwangeren Mitarbeiterinnen eine längere Klagefrist gegen die Kündigung
Die Richter am BAG haben allerdings ein Hintertürchen offen gelassen. Es gibt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Klagefrist von 3 Wochen. Eine längere Klagefrist steht schwangeren Mitarbeiterinnen gegen die Kündigung zur Verfügung, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wissen. Denn dann wissen sie auch noch nicht, dass sie einen besonderen Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG geltend machen können.

Aber trotz dieser Ausnahme ist das Urteil für Sie als Arbeitgeber eine Erleichterung, da Sie schneller Rechtssicherheit haben. Notieren Sie sich daher bei jeder Kündigung gleich in Ihrem Kalender, wann die dreiwöchige Klagefrist abläuft. Dann wissen Sie, wann Sie einigermaßen sicher mit reduziertem Personalbestand planen können.