Das generelle Beschäftigungsverbot bestimmt, dass Schwangere nicht mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten während der Schwangerschaft betraut werden dürfen. Das individuelle Beschäftigungsverbot ist abhängig vom individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren.
Gilt das Beschäftigungsverbot für eine schwangere Mitarbeiterin und muss sie mit ihrer Arbeit vollständig oder teilweise aussetzen, hat sie nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen Anspruch auf ihr bisheriges Entgelt. Der Arbeitgeber muss der Schwangeren das volle Entgelt weiterzahlen.
Hierbei gilt:
– bei wöchentlicher Abrechnung der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen,
– bei monatlicher Abrechnung der Durchschnittsverdienst der vergangenen 3 Monate,
– bei einem kürzeren Arbeitsverhältnis wird der entsprechend kürzere Zeitraum zu Grunde gelegt.
Lohnbuchhaltung: Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot einer Schwangeren
Gehen Sie bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung wie folgt vor:
1. Entnehmen Sie den genauen Beginn der Schwangerschaft dem Zeugnis des Arztes oder der Hebamme. Ist kein Datum angegeben, rechnen Sie vom voraussichtlichen Geburtsdatum (das immer angegeben ist) 280 Tage zurück.
2. Jetzt können Sie den Referenzzeitraum für das Entgelt festlegen. Der Zeitraum endet am letzten Tag des Monats, der dem Eintritt der Schwangerschaft vorausgeht, um 24 Uhr. Von diesem Zeitpunkt aus rechnen Sie 3 Monate oder 13 Wochen zurück.
Beispiel: Beginn der Schwangerschaft am 14.4.2009. Ende des Referenzzeitraums ist der 31.3.2009, 24 Uhr. Beginn des Referenzzeitraums ist der 1.1.2009, 0 Uhr (3 Monate) oder der 31.12.2008, 0 Uhr (13 Wochen).
3. Für die Entgeltfortzahlung rechnen Sie nun das gesamte Bruttoentgelt der Mitarbeiterin im Referenzzeitraum, incl. aller Leistungen, die sich direkt auf die Arbeit beziehen, zusammen. Dazu gehören z.B. auch vermögenswirksame Leistungen, Anwesenheitsprämien, Zulagen, Verdiensterhöhungen/-kürzungen. Berücksichtigen Sie diese auch dann, wenn sie erst später gezahlt oder erst während des Referenzzeitraums eintreten werden.
Nicht berücksichtigen dürfen Sie Leistungen wie z.B. Gratifikationen für die Gesamtleistung des ganzen Jahres, die zwar im Referenzzeitraum, aber nicht für Arbeit während dieser Zeit gezahlt werden sowie Leistungen anlässlich der tatsächlichen Arbeit (z.B. Essenzuschüsse).
4. Jetzt teilen Sie das Gesamtentgelt durch die entsprechenden Zeiteinheiten (Wochen oder Monate) und ermitteln so die Entgeltfortzahlung für die Zeit des Beschäftigungsverbots Ihrer schwangeren Mitarbeiterin.