Verlängerung der Klagefrist bei Kündigungsschutzklage zulässig?

Grundsätzlich ist eine Kündigungsschutzklage nur dann zulässig, wenn sie dem Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer vorliegt. In der Regel können Sie sich also als Arbeitgeber danach entspannen, weil eine Kündigungsschutzklage nicht mehr zu befürchten ist.

Es gibt allerdings Situationen, in denen die Kündigungsschutzklage auch nachträglich zugelassen wird. Dann kommt es faktisch zu einer Verlängerung der Klagefrist.

Entscheidend ist insoweit § 5 des Kündigungsschutzgesetzes. Danach kann ein Arbeitnehmer einen Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage stellen, wenn er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben.

Dabei ist es allerdings nicht mit seiner Behauptung getan, dass er tatsächlich alles getan hat, um eine Verzögerung der Kündigungsschutzklage zu verhindern. Begründet er die Verhinderung zum Beispiel damit, dass er wegen Urlaubs nicht zu Hause war und daher die Klagefrist nicht einhalten konnte, so ist er in der Regel gehalten, dafür aussagekräftige Dokumente (Hotelrechnungen, Flugtickets usw.) vorzulegen. In einigen Fällen sind solche Dokumente jedoch nicht verfügbar. Einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 06.10.2010 zum Aktenzeichen: 7 AZR 569/ 09 zu entscheiden.

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ohne Dokumente

In dem Fall war zwar noch ein Rechtsanwalt eingeschaltet, die Grundsätze des BAG gelten jedoch auch, wenn Ihr Mitarbeiter die Kündigungsschutzklage ohne Rechtsanwalt einlegt. Der Anwalt hatte die Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist in einem ordnungsgemäß adressierten und ausreichend frankierten Brief an das Arbeitsgericht geschickt. Als er nach vier Wochen noch keine Ladung zum Gütetermin erhalten hatte, setzte er sich mit dem Arbeitsgericht in Verbindung.

Dort erfuhr er, dass die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht nicht eingegangen war. Dokumente darüber, dass er die Klage ordnungsgemäß und fristgerecht abgesendet hatte, hatte der Anwalt selbstverständlich nicht. Er gab allerdings eine eidesstattliche Erklärung darüber ab, dass er die Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist ordnungsgemäß adressiert und frankiert abgesendet habe. Dies reichte dem Arbeitsgericht zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Was dieses Urteil für Sie bedeutet

Dieses Urteil bedeutet für Sie zunächst einmal, dass Sie zwar in den allermeisten Fällen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer Klarheit darüber haben werden, ob eine Kündigungsschutzklage eingelegt ist. Hundertprozentige Sicherheit darüber, dass nicht möglicherweise eine Kündigungsschutzklage auch nach Ablauf der Klagefrist zugelassen wird, haben Sie aber nicht.

Des Weiteren zeigt das Urteil, wie wichtig es auch für Sie als Arbeitgeber ist, genau zu dokumentieren, wann Sie Schriftsätze an das Arbeitsgericht schicken. Achten Sie auch peinlich auf eine richtige Adressierung und Frankierung (zum Beispiel durch ein Postausgangsbuch, in dem auch das Porto notiert wird). Denn in dem Fall des BAG wäre die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sicher nicht möglich gewesen, wenn der Anwalt die Klage falsch adressiert oder zu wenig Porto drauf geklebt hätte. Und das gilt auch für andere Fristen.

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